164 1904
XVI.
Die angemeldeten Eigentumsansprüche sowie die von dem Berechtigten an-
gemeldeten oder von dem Eigentümer angezeigten Rechte werden, wenn sie durch
die urkundlichen Grundlagen nicht nachgewiesen sind, in einem den Grundakten
vorzuheftenden Verzeichnisse vermerkt. In dem Verzeichnisse sind der Berechtigte,
die Verechtigung, das Grundstück und die Stelle der Akten anzugeben, welche die
Anmeldung oder die Anzeige und die Verhandlung darüber enthält. In einer
weiteren Spalte „Bemerkungen“ ist insbesondere ersichtlich zu machen:
ob eine Anmeldung für eintragungofähig erkannt ist oder ob sie noch
eines Nachweises bedarf:
für den Fall, daß eine Anmeldung bei der Anlegung des Grundbuches
nicht berücksichtigt werden kann, ob und wann dem Anmeldenden davon
Mitteilung gemacht ist (Art. 29 der landesherrlichen Verordnung):
l ob und was bei einer Anmeldung wegen der Verweisung auf den Rechts-
weg verfügt ist (Art. 24, Art. 26 Abs. 3 a. a. O.):
ob und zu welchen anderen Grundakten eine Anmeldung übertragen ist.
In entsprechender Weise sind auch der Antrag auf Vermerk eines mit dem
Eigentume verbundenen Rechtes (Zisser X, Abs. 2), die Anmeldung einer Ein-
wendung (Art. 16 Abs. 1 Ziss. 3 der landesherrlichen Verordnung) und die nach
Art. 26 Abs. 4 der landeoherrlichen Verordnung zu berücksichtigenden Verfügungs-
beschränkungen und Grunddienstbarkeiten in das Verzeichnis einzutragen.
XVI.
Von den während des Anlegungsverfahrens im Eigentum und in der Be-
lastung der Grundstücke eintretenden Veränderungen ist sofort ein Vermerk zu den
Grundakten zu machen.
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S
XVIII.
Wird bei dem Amtsgericht ein Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwallungs-
verfahren auhängig, das ein in das Anlegungsversahren aufgenommenes Grund-
stück betrifft, so hat der Gerichtsschreiber, zu dessen Geschäftskreise das Zwangsver:
steigerungs= oder Zwangsverwaltungsverfahren gehört, dem Grundbuchamt An-
zeige zu erstatten, sobald die Einleitung des Zwangsverfahrens beschlossen ist.
XIX.
Sobald die Anlegung des Grundbuches nach Vorschrift der Art. 22 ff. der
landesherrlichen Verordnung erfolgen kann, sind die Grundbuchblätter, soweit dies