E 1904
XXIX.
In dem Vermerk über die Eintragung soll auf die Stelle in den urkundlichen
Grundlagen, von welcher die Ubertragung erfolgt ist, und wenn die Eintragung
nicht aus diesen Grundlagen übernommen ist, auf die Stelle der Grundakten, an der
sich die Ermittelungoverhandlungen befinden, verwiesen werden. In den urkundlichen
Grundlagen und in den Grundakten ist an den betressenden Stellen durch kurzen
Vermerk ersichtlich zu machen, wohin die Eintragungen übernommen sind. Der
lüertragungsvermerk kann für mehrere Eintragungen einheitlich gefaßt werden, sofern
hiervon Verwirrungen nicht zu besorgen sind.
XXX.
Die in Art. 35 der landesherrlichen Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung
ist von dem Grundbuchamte dahin zu erlassen, daß für den Bezirk mit Ausnahme
der zu bezeichnenden einzelnen Grundstücke das Grundbuch mit dem Beginne des
elsten Tages nach der Ausgabe des amtlichen Nachrichtenblattes als angelegt anzu
sehen ist.
Die in der Bekanntmachung auszunehmenden Grundstücke sind deutlich in der
Regel nach Parzellennummer, Lage, Wirtschaftsart und Größe, und zwar nach der
Reihenfolge der Parzelleunummern, zu bezeichnen.
Das Grundbuchamt hat die ordnungsmäßige Ausführung der Bekanntmachung
nachzuprüfen.
XXXI.
In Ansehung der Grundstücke, die bei der Anlegung des Grundbuches ein
Blatt nicht erhalten haben (Art. 36 der landesherrlichen Verordnung), hat das Grund
buchamt die nachträgliche Anlegung des Blattes nach Tunlichkeil, insbesondere durch
Belehrung der Beteiligten über die nach Art. 36 Abs. 2 eintretende Rechtsfolge, zu
betreiben.
Bei der Anlegung des Grundbuches für die beim Inkrafttreten der landesherr-
lichen Verordnung vorhandenen Bergwerke finden die vorstehenden Beslimmungen
entsprechende Anwendung, soweit nicht im Nachstehenden abweichende Vorschriften
getroffen sind.
Den Beginn der Anlegung bestimmt das Ministerium (Justigabteilung) ein-
heitlich für den Bezirk des Grundbuchamtes, sobald für die zu den Bergwerken des
Bezirkes gehörenden Grundstücke (Art. 20, 39 der landeöherrlichen Verordunng) das