Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

E 1904 
XXIX. 
In dem Vermerk über die Eintragung soll auf die Stelle in den urkundlichen 
Grundlagen, von welcher die Ubertragung erfolgt ist, und wenn die Eintragung 
nicht aus diesen Grundlagen übernommen ist, auf die Stelle der Grundakten, an der 
sich die Ermittelungoverhandlungen befinden, verwiesen werden. In den urkundlichen 
Grundlagen und in den Grundakten ist an den betressenden Stellen durch kurzen 
Vermerk ersichtlich zu machen, wohin die Eintragungen übernommen sind. Der 
lüertragungsvermerk kann für mehrere Eintragungen einheitlich gefaßt werden, sofern 
hiervon Verwirrungen nicht zu besorgen sind. 
XXX. 
Die in Art. 35 der landesherrlichen Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung 
ist von dem Grundbuchamte dahin zu erlassen, daß für den Bezirk mit Ausnahme 
der zu bezeichnenden einzelnen Grundstücke das Grundbuch mit dem Beginne des 
elsten Tages nach der Ausgabe des amtlichen Nachrichtenblattes als angelegt anzu 
sehen ist. 
Die in der Bekanntmachung auszunehmenden Grundstücke sind deutlich in der 
Regel nach Parzellennummer, Lage, Wirtschaftsart und Größe, und zwar nach der 
Reihenfolge der Parzelleunummern, zu bezeichnen. 
Das Grundbuchamt hat die ordnungsmäßige Ausführung der Bekanntmachung 
nachzuprüfen. 
XXXI. 
In Ansehung der Grundstücke, die bei der Anlegung des Grundbuches ein 
Blatt nicht erhalten haben (Art. 36 der landesherrlichen Verordnung), hat das Grund 
buchamt die nachträgliche Anlegung des Blattes nach Tunlichkeil, insbesondere durch 
Belehrung der Beteiligten über die nach Art. 36 Abs. 2 eintretende Rechtsfolge, zu 
betreiben. 
Bei der Anlegung des Grundbuches für die beim Inkrafttreten der landesherr- 
lichen Verordnung vorhandenen Bergwerke finden die vorstehenden Beslimmungen 
entsprechende Anwendung, soweit nicht im Nachstehenden abweichende Vorschriften 
getroffen sind. 
Den Beginn der Anlegung bestimmt das Ministerium (Justigabteilung) ein- 
heitlich für den Bezirk des Grundbuchamtes, sobald für die zu den Bergwerken des 
Bezirkes gehörenden Grundstücke (Art. 20, 39 der landeöherrlichen Verordunng) das
	        
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