Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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stimmungsmäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der 
Einlösungsfrist nicht mitgezählt. 
3) § 21. „Telegraphische Postanweisungen.“ 
Im Abs. u ist am Schlusse des ersten Saßes zu streichen „G 22)“. 
4) § 22. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“. 
u) Die Abs. und u erhalten folgende Fassung: 
Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Emp- 
fänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das 
Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Uniter= 
streichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. 
Bezeichuungen wie „Dringend, Eilig“ usw. sind zur Kundgebung des Ver- 
langens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den 
Empfänger siehe unter KXu 
in Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich 
nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nacht- 
siunden von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Eilbe- 
stellung statt; nur wenn der Absender dem Vermerk „Durch Eilboten“ 
auf der Adresse hinzugefügt hat „auch Nachts“, wird die Eilbestellung 
auch während dieser Nachtstunden ausgeführt. 
b) Im Abs.#ist statt der beiden lepten Säße zu seten: 
Die oberste Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichueten Gewichts- 
und Wertgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu er- 
weitern und die unter ## festgesebten Gebühren entsprechend zu erhöhen: 
ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Wertangabe, 
Postanweisungen oder Pakele handelt, die vom Absender etwa gewünschte 
Nacht-Eilbestellung beschränken. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
I. V.: Kraekke.
	        
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