Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 * 
Mater 8. 
Gemäsß Arl. 12 der kandesherrlichen Verordnung vom 10. August 1901 
(Ges. Samml. S. 73) werden Sie hierdurch benachrichtigl, daß nach —- 
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de Eigentümer — auf de nsiehend bezeichneten Grundstücke zu ren Gunsten 
d danueben in Spalte 3 ausgesührte Recht 
Zugleich wird Ihnen erösfnet, daß es für diese Recht einer Anmeldung 
Ihrerseits nur bedarf, sosern Sie gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeil der 
umstehenden Angaben Eimwendungen zu erheben hoben. In diesem Falle ist die 
Aumeldung vor dem Ablaufe der dreimonatigen Ausschlußfrist, deren 
Beginn durch bekanmt gemacht werden wird, bei 
dem umeerzeichneten Gerichte schriftlich oder mündlich anzubringen. 
den 19 
Fuͤrstliches Amtsgericht. 
Beglaubigt:
	        
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