Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

202 1904 
der unter 1 bestimmten Weise und Frist beim Landratsamte einzureichen und von 
diesem bis zum 15. März dem Ministerinm, Abteilung des Innern, vorzulegen. 
III. 
Über die in jedem Kalendervierteljahre der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau unterstellten Tiere sind von den Fleischbeschauern regelmäßig Nachweise 
unter Verwendung des denselben vom Kaiserlichen Statistischen Amte zugehenden 
Postkartenformulars anzufertigen. Diese Vierteljahrsnachweisungen sind von den 
Fleischbeschauern an das Kaiserliche Statistische Amt in Berlin spätestens am 8. Tage 
jedes auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, zum ersten Male spätestens 
am 8. Oktober 1904 einzureichen. 
IV. 
Alljährlich spätestens am 1. April haben die Landratsämter eine ihren Bezirk 
umfassende Zusammenstellung über die der Trichinenschau im abgelaufenen 
Kalenderjahre unterstellten Schweine dem Ministerium, Abteilung des Innern, 
vorzulegen. 
Rudolstadt, den 15. September 1904. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Frhr. v. d. Recke. 
— — — 
XXIV. Verordnung 
vom 3. September 1904, 
betreffend die Ausführung des Gewerbegerichtsgesetzes. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Aus- 
führung von §8 88 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 29. September 1901 (N.-G.-Bl. S. 333) unter Aufhebung der Verordnungen 
vom 4. Oktober 1890 (Ges.-Samml. S. 73) und vom 3. Januar 1900 (Ges.= 
Samml. S. 5) verordnet, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten 
1. als Landes-Zentralbehörde das Ministerium,
	        
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