202 1904
der unter 1 bestimmten Weise und Frist beim Landratsamte einzureichen und von
diesem bis zum 15. März dem Ministerinm, Abteilung des Innern, vorzulegen.
III.
Über die in jedem Kalendervierteljahre der Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau unterstellten Tiere sind von den Fleischbeschauern regelmäßig Nachweise
unter Verwendung des denselben vom Kaiserlichen Statistischen Amte zugehenden
Postkartenformulars anzufertigen. Diese Vierteljahrsnachweisungen sind von den
Fleischbeschauern an das Kaiserliche Statistische Amt in Berlin spätestens am 8. Tage
jedes auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, zum ersten Male spätestens
am 8. Oktober 1904 einzureichen.
IV.
Alljährlich spätestens am 1. April haben die Landratsämter eine ihren Bezirk
umfassende Zusammenstellung über die der Trichinenschau im abgelaufenen
Kalenderjahre unterstellten Schweine dem Ministerium, Abteilung des Innern,
vorzulegen.
Rudolstadt, den 15. September 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Frhr. v. d. Recke.
— — —
XXIV. Verordnung
vom 3. September 1904,
betreffend die Ausführung des Gewerbegerichtsgesetzes.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Aus-
führung von §8 88 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. September 1901 (N.-G.-Bl. S. 333) unter Aufhebung der Verordnungen
vom 4. Oktober 1890 (Ges.-Samml. S. 73) und vom 3. Januar 1900 (Ges.=
Samml. S. 5) verordnet, was folgt:
Einziger Artikel.
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten
1. als Landes-Zentralbehörde das Ministerium,