1904 203
Hals höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium, Abteilung des Innern,
Hals Ortspolizeibehörde im Falle des § 78 des Reichsgesetzes
a) in den Städten der Stadtgemeindevorstand,
b) in den ländlichen Gemeinden das Landratsamt,
. als Gemeindebehörde, Polizeibehörde und Gemeindevorsteher der Gemeinde-
vorstand,
als Ortsbehörde und Gemeindevertretung
a) in den Städten der Stadtrat,
b) in den ländlichen Gemeinden der Schultheiß in Verbindung mit dem
Gemeinderat und, wo ein Gemeinderat nicht besteht, die Gemeinde=
versammlung.
Rudolstadt, den 3. September 1004.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
#
i
#
AXXV. Verordnung
vom 17. September 1904
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte,
vom 6. Juli 1904 (R.-G.-Bl. S. 266).
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus-
führung des Reichsgesetzes, betreffend Kanfmannsgerichte, vom 6. Juli 1904
(R.-G.-Bl. S. 266) auf Grund von § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes verordnet, was folgte
Einziger Artikel.
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten
1. als Landes-Zeutralbehörde das Ministerium,
2. als höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium, Abteilung des Innern,
3. als Ortsbehörde und Gemeindevertretung
a) in den Städten der Stadtrat,