Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 203 
Hals höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium, Abteilung des Innern, 
Hals Ortspolizeibehörde im Falle des § 78 des Reichsgesetzes 
a) in den Städten der Stadtgemeindevorstand, 
b) in den ländlichen Gemeinden das Landratsamt, 
. als Gemeindebehörde, Polizeibehörde und Gemeindevorsteher der Gemeinde- 
vorstand, 
als Ortsbehörde und Gemeindevertretung 
a) in den Städten der Stadtrat, 
b) in den ländlichen Gemeinden der Schultheiß in Verbindung mit dem 
Gemeinderat und, wo ein Gemeinderat nicht besteht, die Gemeinde= 
versammlung. 
Rudolstadt, den 3. September 1004. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
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AXXV. Verordnung 
vom 17. September 1904 
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, 
vom 6. Juli 1904 (R.-G.-Bl. S. 266). 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- 
führung des Reichsgesetzes, betreffend Kanfmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 
(R.-G.-Bl. S. 266) auf Grund von § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes verordnet, was folgte 
Einziger Artikel. 
Im Sinne des Reichsgesetzes gelten 
1. als Landes-Zeutralbehörde das Ministerium, 
2. als höhere Verwaltungsbehörde das Ministerium, Abteilung des Innern, 
3. als Ortsbehörde und Gemeindevertretung 
a) in den Städten der Stadtrat,
	        
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