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9. Eabriken ur zur Verarbeitung von Kainit auf kryssallisirte schweselsaure Kali. Magnesia-
. Sulfitjabrile
abrilen, in “weschen Borax durch Uml#ystallisiren gereinigt wird.
2. Wasserstoftsuperoxydjabrilen.
13. Betriebe, in denen Phosphortrichlorid, Chlorschwefel Ferrichlorid, Chloralhydrat,
Buuylchloral, Monochsoressigsäure durch Einwirkung von Chlor —— werden,
sowie allgemein Betriebe, in welchen Wlorirungopraeeste woramn mme
11. Schweselkoblenstofffabriklen, soweit es sich um die Darstellung des Eqvesfellohlen=
stosses handelt. Die Reinigung * Wefelkohlenstoffs dush Destillation hat an
Sonn= und Festltagen zu unterblei
15. Betriebe, in denen Jodojorm auf heeino, schemischem Wege erzeugt wird.
chromgelbsabriten.
17. Fabriken, in denen Verlinerblau, sowie Mineral., Metall, und Lackfarben herge-
ellt werden.
18. Fabriken zur Gewinnung von Weinftein und Weinsteinsäure.
19. Fabrilen sur Herstlung von Tannin= und Pyrogallussäure.
20. Orseillesabrim
21. Fabriken, . Chininsufet. darstellen.
22. Salichlsäureja ebrie
23. Kampherraffine
24. alganinsabalten ee iche behnis Herstellung gewisser Zwischenprodulte an Sonn-
und Fesltagen die hierzu nothwendigen Presse einleiten müssen, wenn es an den
Werllagen nicht an Maierial mangelu s#
Schlemmwerle in den Fabriken von Er. uud Mineralsarben.
26. Abbeckereien.
u den bereits nach 8 Absah 1 Ziffer 3 gestatteten Arbeiten gehört übrigens allge-
mein die üntrchalen der 2.5 % alen Glüh= und Schmelzösen, weil dies le Oefen zur Wieder-
aufnahme des cvollen werktägigen Betriedes heiß gehalten werden müssen.
der Bundesrath Ausnahmen aus Gran d § 10011 zugelassen hat, sind hierfür
in erster Lue 1h. Gründe maßgebend gewese ine Fortführung des Betriebes an
Sonn= und Festlagen nicht nothwendig machten, ir Rücksichten in denjenigen Fällen
Rechnung getragen, in deuen durch Versagung einer über die Bestimmungen des 8 105 hinaus-
gehenden Aunahme ein Mehr an Sonntagsruhe für die Abier * Hinblick auf die von ihnen
auf Grund des 8 10% zu leistenden Arbeiten nicht errcicht word
Zu winnung von Schwe eisauremonohy
Die Arbeiten, Siche ersorderlich sind, um das auslrystallisirte Schuechcia tremonohydral von
der nicht krystallisirten Stweressäure zu treunen und in den zum Bersant geeigneten Gefäsßen zu
bergen, sind nach § 1 Absatz 1 Zisfer 4 ohne Weileres gestallet, da das Ausbewahren des
bhen, un nnch % in unverschlossenen Gefäßen wegen einer stark hygroslopischen Eigen-
schaften ein Mißlingen des Arbeitserzeugnisses zur Folge haben würde.
Zu 3. Gewinnung von Schwesels nrranbde
Die Absorption des gebildeten Schwefelsäurcanhydrids in Schweselsäure und das hierzu er-
sorderliche Füllen und Entleeren der Absorptionsgefäße, die Untersuchung der Konzentration der vor-
gelegten Schweselsäure sowie dos Verpacken des fertigen stark hygroflopischen Fobrikats sind sämmt-
lich Arbeilen, welche vorgenommen werden müssen, um ein Milengen von #Abeiserzenguissen zu
verhüten. Sie sind daher gemäß 8§ 105 Absatz 1 Ziffer 4 Wie Weiteres gestatict.
Zu ellung von kalzinirtem Glauber
Zum Zweck der e Garinne von kalzinirtem Glaubersalz wird Eussen aelöst und alsdam. di
d höfing filtrirt und eingedampft. Der Bundesrath hat diese Arbeiten auf Grund des §8 1
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