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einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung
des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Beslimmungs Tele-
graphenanstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichunng
des Empfängers, seiner Wohnung usw. dienen.
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen auf-
hält, so muß vor dem Namen usw der lepteren Person „bei“, „durch Vermittelung
von“ oder eine andere gleichbedentende Angabe stehen.
Telegramme, deren Adresse den vorstehend im Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen
nicht entspricht, werden zurückgewiesen: falls die Adresse sonst den Anforderungen
nicht genügt und der Absender auf der Beförderung besteht, ersolgt die Aunahme
nur auf Gefahr des Absenders. Dieser kann eine nachträgliche Vervollständigung
des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms bean-
spruchen (vergl. § 22). ·
vi. Die Aufgabe von Telegrammen mil der Bezeichnung „bahnhoflagernd“
ist zulässig.
vn. Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher
vom Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorles vereinbart worden
ist. Wer eine mit der Telegraphenanstall vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt
hat, ist berechligt, diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle
des vollen Namens und der Wohnungsangabe amvenden zu lassen. Der Name
der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer algekürzten
Adresse zur Bezeichuunng des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen,
die als Briese bestellt werden sollen.
n. Für die Ointerlegung und Anwendung einer algekürzten Adresse bei
einer Telegraphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von
30 „ erhoben. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres:
fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen,
so läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt
nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Ver
einbarung auf unbestimmte Zeil unter Vorbehall einer dreimonaligen, nur zum
Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schristlichen Kündigung.
IX. Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Em
pfänger verlangt, daß an ihn gerichtele Telegramme, ohne nähere Angaben in der