Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung 
des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Beslimmungs Tele- 
graphenanstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichunng 
des Empfängers, seiner Wohnung usw. dienen. 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen auf- 
hält, so muß vor dem Namen usw der lepteren Person „bei“, „durch Vermittelung 
von“ oder eine andere gleichbedentende Angabe stehen. 
Telegramme, deren Adresse den vorstehend im Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen 
nicht entspricht, werden zurückgewiesen: falls die Adresse sonst den Anforderungen 
nicht genügt und der Absender auf der Beförderung besteht, ersolgt die Aunahme 
nur auf Gefahr des Absenders. Dieser kann eine nachträgliche Vervollständigung 
des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms bean- 
spruchen (vergl. § 22). · 
vi. Die Aufgabe von Telegrammen mil der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ 
ist zulässig. 
vn. Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher 
vom Empfänger mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorles vereinbart worden 
ist. Wer eine mit der Telegraphenanstall vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt 
hat, ist berechligt, diese Adresse in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle 
des vollen Namens und der Wohnungsangabe amvenden zu lassen. Der Name 
der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer algekürzten 
Adresse zur Bezeichuunng des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, 
die als Briese bestellt werden sollen. 
n. Für die Ointerlegung und Anwendung einer algekürzten Adresse bei 
einer Telegraphenanstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 
30 „ erhoben. Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer eines Jahres: 
fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, 
so läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt 
nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Ver 
einbarung auf unbestimmte Zeil unter Vorbehall einer dreimonaligen, nur zum 
Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schristlichen Kündigung. 
IX. Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Em 
pfänger verlangt, daß an ihn gerichtele Telegramme, ohne nähere Angaben in der
	        
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