Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 a8 
Adresse, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem 
Geschäftslolal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem 
Kontor, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden. 
Für diese besondere Art der Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pausch- 
gebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zu- 
zustellende Telegramme zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, welche diese 
Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer ausnahmsweise für ein oder 
mehrere Telegramme bedienen. 
Im Falle einer regelmäßigen Benußung gelten die Fristen unter vim. 
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30 .4 
für das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn 
gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse verein- 
bart hat. 
Die Einzelgebühr beträgt 30. für das Telegramm, sie ist jedoch bei 
gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an deuselben 
Empfänger nur einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der Boten- 
lohn für eine Landbestellung vorausbezahlt ist (§ 16, r), die Aushändigung an 
den Empsänger aber auf dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht: 
eine Rückzahlung des Mehrbetrags sindet nicht siatt. 
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb 
des Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestell- 
bezirk abgetragen werden, so hat er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres- 
oder Eingelgebühr noch den bestimmungsmäßigen Eilbotenlohn für jede Bestellung 
Zu zahlen. 
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht 
besiellbaren Telegramme werden den Empsängern ohne besonderes Verlangen durch 
Boten usw. in der Wohnung usw. zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der 
Empfänger sich diese anderweitige Zustellung der Telegramme nicht bereits durch 
Entrichtung der Jahresgebühr gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebühr von 30. 
für das Telegramm oder die Bestellung erhoben. 
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahres 
gebühr von 30 .4 oder die Einzelgebühr von 30 .“ zu entrichten, wenn auf 
ihren Antrag von der die Regel bildenden Art der Telegrammzustellung — durch 
VBoten oder durch den Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder in einzelnen Fällen 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.