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Adresse, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem
Geschäftslolal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem
Kontor, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden.
Für diese besondere Art der Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pausch-
gebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zu-
zustellende Telegramme zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, welche diese
Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich ihrer ausnahmsweise für ein oder
mehrere Telegramme bedienen.
Im Falle einer regelmäßigen Benußung gelten die Fristen unter vim.
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30 .4
für das Jahr; sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn
gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse verein-
bart hat.
Die Einzelgebühr beträgt 30. für das Telegramm, sie ist jedoch bei
gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Boten an deuselben
Empfänger nur einmal zu entrichten. Sie wird nicht erhoben, wenn der Boten-
lohn für eine Landbestellung vorausbezahlt ist (§ 16, r), die Aushändigung an
den Empsänger aber auf dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht:
eine Rückzahlung des Mehrbetrags sindet nicht siatt.
Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb
des Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestell-
bezirk abgetragen werden, so hat er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres-
oder Eingelgebühr noch den bestimmungsmäßigen Eilbotenlohn für jede Bestellung
Zu zahlen.
Die nach den Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht
besiellbaren Telegramme werden den Empsängern ohne besonderes Verlangen durch
Boten usw. in der Wohnung usw. zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn der
Empfänger sich diese anderweitige Zustellung der Telegramme nicht bereits durch
Entrichtung der Jahresgebühr gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebühr von 30.
für das Telegramm oder die Bestellung erhoben.
Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahres
gebühr von 30 .4 oder die Einzelgebühr von 30 .“ zu entrichten, wenn auf
ihren Antrag von der die Regel bildenden Art der Telegrammzustellung — durch
VBoten oder durch den Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder in einzelnen Fällen
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