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abgewichen werden soll, ohne daß die Telegrammadressen über die abweichende Zu
siellung Anguben enthalten. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Telegramme
durch Bolen abgetragen werden müssen, weil die Trilnehmerstelle geschlossen oder
ohne Schuld des Teilnehmers nicht zu errufen ist.
X. Telegramme ohne Texl werden zugelassen. Ein ausschließlich aus einem
oder mehreren Interpunktionszeichen gebildeter Dext ist unzulässig.
Eine Unterschrift ist nicht ersorderlich. Sie kann in gebräuchlicher Abkürzung
geschrieben oder durch eine vereinbarte abgekürzte Adresse ersetzt werden. Die
elwaige Beglaubigung der Unterschrift (vgl. unter u) ist hinter diese zu setzen.
XI. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der verössent
lichten Tarise unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind,
um von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden
Telegramme unter Deckadresse „, sind von der Beförderung auygeschlossen.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Beslimmung
zuwider unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen
nachzuweisen, daß der Tet des Telegramms endgültig für den in der Adresse
bezeichueten Empfänger bestimmt ist.
§ 1.
Die Aufgabe von Telegrammen lann bei jeder für den Telegraphenverlehr
geöffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen.
1u. Telegramme lönnen auch bei den Bahnposten, und zwar in der egel
mittels der an den Bahnpostwagru besindlichen Brieseinwürse, zur Befsörderung
an die nächste Telegraphenanstalt eingelieserl, sowie den Telegraphrnboten und den
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur
Besorgung der Ausgabe übergeben merden.
z. An größeren Verlehrsorten lönnen sämtliche Postanstalten, auch wenn
mit ihnen eine Telegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von
Telegrammen ermächtigt werden: auch ist die Benutung der Briefkasten zur Auf.
lieserung von Telegrammen gestattel.
v. Die Anusgabe von Telegrammen kann auch miltels Fernsprechers oder
Ferndruckers nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen.
r. Für die Mitnahme der Telregramme durch die Trlegraphrnboten und die
Landbriesträger wird rine Zuschlaggrbühr von 10.) für jedes Telegramm erhoben.