1904 as
Die Telegraphenanstalten werden hinsichtlich der Zeil, in der sie für den Dienht
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, unterschieden in: sse
u Anstalten mil unnnterbrochenem Dienst (Tag und Nachli,
I Anstallen mit verlängertem Tagesdienst (bie Milternacht),
Anstalten mit vollem Tagesdienst (bid 5 Uhr Abendsl,
(!) Anstalten mit beschränktem Tagesdienste.
Au Sonn und Festtagen wird jedoch von den meisten Anstalten beschränkter Dieust
abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter l und ## beginnen vom I. April
hio Ende Seplember um 7, vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens.
Die Dienststunden der Anstalten nUnler 11 werden, ebenso wie der Dienst an Sonn-
und Festlagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend für jeden Orl besonders
jestgestellt.
tr
inn
anstalten.
S 6G.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: Wortzͤnlung
z Allles, mas der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum zwecke
der Beförderung an den Empfänger niederschreibt, wird bei der Verechnung
der Gebühren mitgezählt, mil Ausnahme der Interpunkliouszeichen, Binde
striche und Apostrophe. Werden Interpunktionszeichen nicht einzeln an-
gewandt, sondern hintereinander wiederholt, so werden sie wie Gruppen
von Zifssern laxiert.
I.) Der Name der Abgangsanstall, der Tag, die Stunde und Minute der
Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Cmpfänger zusustellende
Aussfertigung eingeschrieben. Nimmt der Absender diese Angaben ganz
oder teilweise in den Text seines Telegramms aus, dann werden sie bei
der Wortzählung mitgerechnet.
u.) In den Telegrammen, deren Tet ausschließlich in ossener Sprache ab
gesaßt ist, wird jedes einzelne Worl und jede zulässige Wortbildung bis
zu 15 Buchstahen nach dem (durch die Ausführungs lbereinkunft zum
internationalen Telegraphenvertrage eingeführten! Morscalphabet als ein
Taxwort gerechnet. Bei längeren Wörtern zählt der Überschuß, ie bis
zu 15 Auchstaben, für ein oder mehrere weitere Taxwörter.
Die Adreßwörter der in verabredeter, chiffrierter oder gemischter Sprache
abgesaßten Telegramme werden in gleicher Weise taxiert (vgl. auch 1/1).