Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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1904 
(1) Die gröstte Länge eines Tapwortes in verabredeter Sprache ist auf 
10 Buchstaben festgesetzt. 
) In gemischten Telegrammen werden die Textwörter in offener Sprache 
solgendermaßen gezähll: Ist der Text des gemischten Telegramms aus 
Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzl, so 
gelten die Texkwörter in offener Sprache bis zu 10 unchstaben für je 
ein Taxwort: bei längeren Wörtern wird jede folgende Reihe von 10 
uchstaben oder der etwaige lüberschuß für ein weiteres Taxwort gerechmel. 
MWenn das gemischte Telegramm auszerdem chiffrierte Stellen enthält, so 
werden diese nach den Bestimmungen unter h gezähll. 
Enthält das gemischte Telegramm nur Stellen in offener und solche 
in chiffrierter Sprache, so werden die in offener Sprache abgesassten 
Stellen den Bestimmungen unter C, die in chiffrierter Sprache abgesaßten 
den Vorschriften unter h entsprechend gezähllt. 
I!) Als je ein Worl werden gezählt: 
1. in der Adresse: 
a) der Name der Bestimmungsanstall, mit Einschluß der elwaigen 
usählichen Bezeichumg, 
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterableilung des 
Gebieis, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Auodruck gebrauchten 
Wörler und Auchstaben, unter der Bediugung, daß diese Wörter so 
geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen der Tele- 
graphenanstalten erscheinen, 
alle einzeln stehenden Feichen, Buchstaben oder Zissern, 
das Unterstreichungozeichen. 
. die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden), 
die Anführungogeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am 
Ende einer Stelle), 
3. die nach § 3, r zugelassenen Abkürzungen für die besonderen An 
gaben vor der Adresse. 
— 
) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Vindestrich ver 
bundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezähll.
	        
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