Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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) Die Zisser- oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, 
— 
als sie je 5 Zissern oder 5 Auchstaben enthallen, nebst einem Worte 
mehr für den llberschuß. Dieselbe Regel sindet Anwendung auf die 
Bählung der Buchslaben= oder Ziffergruppen, die entweder als Handelo- 
marken oder in den Seetelegrammen angewandt werden (vgl. §#§ 2, u 
und 15, 0. 
Es werden als eine Zisser oder ein Buchstabe in der Gruppc, in der sie 
vorkommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Vindestriche und Bruchstriche, 
ebenso jeder Buchstabe, der den Zissern angehängt wird, um sie als Ord- 
nungszahlen zu bezeichnen, sowie den Zissern angehängte Buchstaben, die 
zur Angabe der Wohnungonummer in einer Adresse dienen. In gleicher 
Meise wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten Wörter 
„Neunziger“, „Tausender“ usw. versahren, wenn sie in Ziffern mit bei- 
gefüglen Buchstaben geschrieben sind, z. B. „90er“, „1000er“. 
Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von MWörtern 
werden nichl zugelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und 
Ländern, die Geschlechtsnamen derselben Person, die Namen von Orten, 
Pläten, Boulevards, Straßen und andere Benennungen öffentlicher Wege, 
die Schisssnamen, die in Auchstaben ausgeschriebenen ganzen Zahlen, 
Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen 
und französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für 
welche dies durch Vorlegung eines Wörterbuche nachgewiesen werden kann, 
als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. 
Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, 
sei es unzulässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, 
sei es Ansdrücke oder Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen 
oder nerabredeten Sprache zu erfüllen, nach den Bestimmungen für diese 
Sprachen gezählt worden sind, so wendet sic auf jene Ausdrücke oder Wörter 
zur Berechuung der vom Absender zu erhebenden Ergänzungsgebühr die 
Bestimmungen an, denen sie hätten unterworsen werden müssen. Die Zu- 
sammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben 
worden wären.
	        
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