12 1904
jedesmal beförderten Wörter berechnel. Die Nachsendungsgebühren werden vom
Empfänger erhoben.
tlv. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner
Adresse bei einer Telegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von
ihm angegebene Adresse telegraphisch nachgesandt werden. Die Anträge sind schristlich
oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz (vgl. § 22) oder durch die PostH zu
stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch
eine der im § 19 unter ## ausgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle
des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt,
verpslichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, die von der Bestellungsaustalt
etwa nich eingezogen werden können.
Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht
die WV- „nachsenden“ oder 8 trägl, die neue Adresse ohne das Ver
langen telegraphischer Nachsendung mitgeteilt, so wird eine Ansfertigung des Tele
gramms mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich beautragt worden ist,
daß es aufbewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung kann auch in der
unter iv bezeichnelen Weise beantragl werden.
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen
auch ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, salls der nene Aufenthalte
ort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die telegraphische
Nachsendung nicht ausgeschlossen hat.
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag tele
graphisch nachgesandt, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft
bekannt ist.
vi. Wer ein Telegramm nachsenden läst, kann die Nachsendungsgebühr selbst
entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nach-
zusenden ist und die Nachsendung nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es
steht ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, dass die Nachsendung als „dringend“
erfolgl; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten.
8 14.
Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orle
4% oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden
arammen.
Orten, oder au denselben Empfäuger nach verschiedenen Wohnungen au demselben