Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 1 
Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt 
gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der ge- 
bührenpflichtige Vermerk: „X Adressen“ oder ’XMI zu setzen. Der Name 
der Bestimmungsanstall erscheint nur einmal am Ende der Adresse. 
u. Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen 
der einzelnen Cmpfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (ugl. § 3, 1#) 
niederschreiben: handelt es sich jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden 
oder zu vergleichenden Telegramms, so genügt es, wenn die sich auf die Dringlichkeit 
oder Vergleichung beziehende Angabe der ersten Adresse voransteht. 
imn. Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, 
so darf jede Ausferligung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, 
es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen 
muß durch den vor die Adressen zu setzenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche 
Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden. 
iv. Das zu vervielsältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm 
laxiert, wobei alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der 
Wortgebühr werden als Vervielsälligungsgebühr für die zweile und jede weitere 
Ausfertigung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40. erhoben. Für die mehr 
als 100 Wörter umfassenden Aunssertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede 
weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 10 .F. 
Die Vervieljältigungsgebühr wird für jede Ausferligung nach den in ihr enthaltenen 
Wörtern besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen beträgt die Gebühr 
für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 F für je 100 Wörter. 
U. Wenn für einzelne Aussertigungen eines zu vervielsältigenden Telegramms 
nach § 21 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Be- 
trag für jede Vervielfältigung gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch 
die Zahl der Vervielfältigungen: hierbei wird das Telegramm selbst gleichsalls 
als eine Vervielfältigung gezählt. 
* 15. 
1. Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schissen in See mittels der an 
der Küste vorhandenen Seelelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in 
deutscher Sprache oder in Zeichen des allgemeinen Handelskodeg abgefaßt sein. 
u. Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den 
hewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität 
Zer · 
telegramme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.