Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur Tragung des Botenlohns zu ver- 
pslichten: vom Absender voransbezahller Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnel. 
Vrl. Die auf Verlangen des Absender# von einem Orte mit Telegraphen= 
anstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden 
Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt ans 
gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen 
soll, den Unterwegoanstallen überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort 
zu berechnenden Vermertk JXl (ietrag des hinterlegten Botenlohnes in Pfennig), 
3z. B. XI’ 120 „vobersehen merden: dagegen ist, wenn der Absender eine be 
stimme Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, 
der als 3 Wörter zählende Vermert XI (Beirag des vorauobezahlten oder 
Uinterlegten Botenlohno) von (Name der Bestellanstalt) „ z. S. X7 120 von 
Glauchau, anzuwenden. 
!8. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter Vn 
Botenlohn hinterlegl ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat 
besördert werden künnen, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug 
einer Gebühr von 20 zurückgezahlt. 
X. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben Bolen 
au deuselben Empsänger sindel die Bestimmung unter #u Abs. 2 gleichmäßig An 
mendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empsänger gleichzeitig 
solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im vorans bezahlt ist, 
und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, so hat der Empfänger den erwachsenen 
Votenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die auf elwa 
gleichzeitig abzutragende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt 
hierbei ausser Betracht. 
XI. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des 
Empsängers die für ihn eingehenden Telegramme von der Telegraphenanstalt nicht 
durch Eilboten bestellt, sondern den Boten dre Empsängers bei der Abholung von 
Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, die etwa ans dieser Einrichtung 
entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
817. 
1. Sämtliche belannte Gebühren sind bei der Aufgabe der Telegramme im 
voraus zu eutrichten. 
Erthebung 
er 
Gebühren.
	        
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