Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

18 1904 
I1. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch 
in den Ansnahmefällen ein, welche 
ꝛi) für die nachzusendenden Telegramme (5 13), 
) für die Sretelegramme (§ 15), 
c) jür die Eilbestellung von Telegrammen (§ 16), 
) für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen 
Ortlichkeiren (§ 3, 17) 
vorgesehen sind. 
Ferner sind die Beslimmungoanstalten besugt, vom Empfänger die Gebühren 
einzuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern bei der Aufgabeanstall zu wenig erhoben worden sind (vgl. § 61). 
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem 
CEmpsänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigl. 
im. Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken 
oder bar bei den Eisenbahn Telegraphenstationen nur bar entrichlet werden. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und 
gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20.F erteilt. Die Auflieserung gebühren- 
freier Slantstelegramme wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt. 
tv. Auf Antrag laun Personen, die sich des Telegraphen häusiger bedienen, 
Hestattet werden, die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich 
zu entrichten. Sie haben alsdann an die betrefsende Verkehrsanstalt, bei welcher 
sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen 
und als besondere Vergülung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 
50 .7 für den Kalendermonat und ansterdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren 
gestundet werden, 2.F zu entrichten. Auf Eisenbahn Telegraphenstalionen sindet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
* 18. 
1. Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beanftragten, die sich 
als solche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung ausgehalten 
werden, sosern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung 
des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren. 
nach Abzug von 20 . erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereils begonnen, 
so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung: vorausbezahlle Beträge 
für Weiterbeförderung, bezahlte Antworl, Empfangsanzeige usw. werden jedoch dem
	        
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