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I1. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch
in den Ansnahmefällen ein, welche
ꝛi) für die nachzusendenden Telegramme (5 13),
) für die Sretelegramme (§ 15),
c) jür die Eilbestellung von Telegrammen (§ 16),
) für die Bestellung nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen
Ortlichkeiren (§ 3, 17)
vorgesehen sind.
Ferner sind die Beslimmungoanstalten besugt, vom Empfänger die Gebühren
einzuziehen, die infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen oder Veränderungen
von Wörtern bei der Aufgabeanstall zu wenig erhoben worden sind (vgl. § 61).
Sind Gebühren bei der Bestellung zu erheben, so wird das Telegramm dem
CEmpsänger nur gegen Zahlung des Gebührenbetrags ausgehändigl.
im. Die Gebühren können bei den Telegraphenanstalten in Postfreimarken
oder bar bei den Eisenbahn Telegraphenstationen nur bar entrichlet werden.
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und
gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20.F erteilt. Die Auflieserung gebühren-
freier Slantstelegramme wird auf Verlangen unentgeltlich bescheinigt.
tv. Auf Antrag laun Personen, die sich des Telegraphen häusiger bedienen,
Hestattet werden, die Gebühren für die von ihnen aufgegebenen Telegramme monatlich
zu entrichten. Sie haben alsdann an die betrefsende Verkehrsanstalt, bei welcher
sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen
und als besondere Vergülung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von
50 .7 für den Kalendermonat und ansterdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren
gestundet werden, 2.F zu entrichten. Auf Eisenbahn Telegraphenstalionen sindet
diese Bestimmung keine Anwendung.
* 18.
1. Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beanftragten, die sich
als solche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung ausgehalten
werden, sosern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung
des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren.
nach Abzug von 20 . erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereils begonnen,
so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung: vorausbezahlle Beträge
für Weiterbeförderung, bezahlte Antworl, Empfangsanzeige usw. werden jedoch dem