Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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vin. Die an Reisende in einem Gasthofe gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetrossen ist, an den Wirt usw. des Gasthofs mil 
dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen 
und dem Empfänger bei seinem Eintressen auszuhändigen. Gewöhnliche Tele 
gramme dieser Art werden am nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinter- 
lassung eines Beuachrichtigungegzeltels wieder ubgeholt und zur Verkehrsanstalt zurück- 
gebracht, wenn sie dem Empsänger inzwischen nicht haben ausgehändigt werden 
können: bei dringenden Telegrammen erfolgt die Abholung bereits nach 3 bies 
4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht 
milgerechnet wird. Nunmehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe- 
ansialt erlassen: im übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestell- 
baren Telegramme behandelt. 
IX. Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzusinden, dem das Tele- 
gramm ausgehändigt werden darf, so hal der Bote, wenn es sich um ein Tele- 
gramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausgesertigt ist, oder wenn sich 
die Beslellung eines Telegramms ohne Empfangsschein durch Einlegen in einen 
Privatbriefkasten oder auf andere Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichti- 
gungszeltel in der Wohnung usw. des Empfängers zurückzulassen oder an die Ein- 
gangstür zu heften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mil 
den Telegrammen, welche den Vermerk „eigenhändig bestellen“ oder AI/ tragen, 
wird in gleicher Weise versahren, wenn der Empfänger nicht selbst augetrossen wird. 
N. Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangoscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifsl!l und dns Telegramm einem anderen aushändigt, 
hal dieser in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und 
den Namen des Empfängers beizusügen. 
#Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
8 20. 
1. Die Uunbestellbarleit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ur— 
sprungsanstalt telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund 
vor, der nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden laun 
und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unter- 
schrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt die Ur 
sprungsanstalt die Unbestellbarkeitsomeldung dem Absender sobald als möglich zu. 
½.
	        
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