Erstattung
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Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von
der Ursprungsanstalt abzulassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vgl. § 22)
vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
u. Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurück-
gebrachtes Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Tele-
gramm innerhalb sechs Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichlel. In gleicher
Weise wird mit Telegrammen versahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen“:
oder „bahnhoflagernd“ tragen: Telegramme mit dem Vermerk „posllagernd“ in
der Adresse werden einen Monat anfbewahrt. Für die Anfbewahrungsfristen von
Seetelegrammen sind die Bestimmungen im § 15 maßgebend.
8 21.
. Die Telegraphenverwaltnug leistel für die richlige Überlunst der Telegramme
Nachichiung oder deren Überkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und
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Gebühren.
hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspälung der Telegramme ent-
stehen, nicht zu vertreten.
u. Auf Antrag wird jedoch erstattet:
) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen=
betriebs nicht an seine Bestimmung gelaugt ist:
5) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen
betriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es
mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des Dieust
schlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie
die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von
12 Stunden jedoch nicht eingerechnel;
JD) die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache
sowie für jedes Telegramm in ossener Sprache, das infolge von Jrrtümern
bei der Übermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat ersüllen können,
sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstuotiz berichtigt worden
sind (ogl. 8 22);
#1) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden
ist (z. B. für Vergleichung):
e) die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte