Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

Erstattung 
52 1904 
Dieser kann die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von 
der Ursprungsanstalt abzulassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vgl. § 22) 
vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
u. Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurück- 
gebrachtes Telegramm wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Tele- 
gramm innerhalb sechs Wochen nicht abgefordert, so wird es vernichlel. In gleicher 
Weise wird mit Telegrammen versahren, welche die Bezeichnung: „telegraphen“: 
oder „bahnhoflagernd“ tragen: Telegramme mit dem Vermerk „posllagernd“ in 
der Adresse werden einen Monat anfbewahrt. Für die Anfbewahrungsfristen von 
Seetelegrammen sind die Bestimmungen im § 15 maßgebend. 
8 21. 
. Die Telegraphenverwaltnug leistel für die richlige Überlunst der Telegramme 
Nachichiung oder deren Überkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und 
bon 
Gebühren. 
hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspälung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu vertreten. 
u. Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen= 
betriebs nicht an seine Bestimmung gelaugt ist: 
5) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphen 
betriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es 
mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre. Die Dauer des Dieust 
schlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache der Verzögerung ist, sowie 
die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die Frist von 
12 Stunden jedoch nicht eingerechnel; 
JD) die volle Gebühr für jedes verglichene Telegramm in geheimer Sprache 
sowie für jedes Telegramm in ossener Sprache, das infolge von Jrrtümern 
bei der Übermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat ersüllen können, 
sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstuotiz berichtigt worden 
sind (ogl. 8 22); 
#1) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden 
ist (z. B. für Vergleichung): 
e) die volle Gebühr für jede telegraphisch oder mit der Post beförderte
	        
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