Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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Wenn die vorgekommenen Entstellungen indes verhindert haben, den Sinn der 
nichl entstellten Wörter zu erfassen, so wird auch die Gaebühr für die richtig über- 
mittelten Wörter erstaltet. 
Die GBebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Be- 
richtigung Anlaß gegeben hal, wird nicht zurückgezahlt. 
r. Die vorerwähnten Mitteilungen über schon besörderte Telegramme können 
burch Vermitlelung der Aufgabe: oder der Aulunfts-Telegraphenanstalt auch 
mittels Post gemacht werden. Die Gebühr für eine derartige Mitteilung beträgt 
26 F. Ansserdem hat der Autragsteller noch meilere 20.) zu entrichten, wenn 
er eine Antwort durch die Post verlangt. 
* 23. 
1. Der Absender und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, salls 
sie sich als solche gehörig answeisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften 
der von ihnen aufgegebenen und der an sie gerichteten Telrgramme aussertigen 
zu lassen, menn sie Ort und Tag der Ausgabe genau angeben können und die 
Urschriften noch vorhanden sind. Die llrschristen werden 8 Monate lang auf- 
bewahrt. 
u. Für jede Abschrift eines nach Aufgabeort und Aufgabezeit genau bezeichnelen 
Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 10 F, bei längeren Tele- 
grammen 40.) mehr für jede weitere volle oder ungefangene Reihe von 100 Wörtern 
zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreib 
gebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
8 24. 
1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen aus- 
drüccklich vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche auf dem Eisenbahntele- 
graphen befördert werden. 
1. Auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande sinden in erster Linie 
die Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der dazu gehörigen 
Ansführungs Ubereinkunft sowie der etwaigen besonderen Telegraphenverträge An 
wendung: daneben gilt die Telegraphenordnung insoweit, als jene Bestimmungen 
nicht entgegenstehen. 
Telgramm. 
ahschristen. 
Grliungs. 
beresch.
	        
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