70 1904
XIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. September 1904,
betreffend die Fortdauer der Landgerichts-Gemeinschaft zu Rudolstadt.
Nachdem der Staatsvertrag, betreffend die Forkdauer der Landgerichts-Gemein-
schaft zu Rudolstadt, vom 27. November 1903 die Genehmigung des Laudtags
erhalten hat und von den vertragschließenden Regierungen ratisiziert worden ist,
so wird dieser Staatsvertrag nachstehend veröffentlicht.
Rudolstadt, den 3. September 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
–
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine
Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt und Seine Hoheit der Herzog
von Sachsen-Meiningen Sich in dem Wunsche begegnet sind, den unter dem
17. Oktober 1878 über Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts mit dem
Sib in Rudolstadt abgeschlossenen Staatsvertrag mil Ablauf desselben zu erneuern,
sind zur Feststellung der Bestimmungen hierüber
Königlich Preußischerseits:
der Geheime Oberiustizrat Professor lLor. Felix Vierhaus,
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädlischerseits:
der Geheime Staalsrat I)r. Otto Körbit,
Herzoglich Sachsen-Meiningischerseits:
der Staatsrat Friedrich Trinks
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratisikation folgenden Vertrag
geschlossen:
Art. 1.
Der Staatsvertrag vom 17. Oktober 1878 über die Errichtung eines gemein-
schaftlichen Landgerichts für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, den Herzog-
lich Sachsen-Meiningischen Kreis Saalfeld und den Königlich Preußischen Kreis
Ziegenrück mit dem Sitze in der Stadt Rudolstadt wird in allen seinen Teilen
und Bestimmungen, einschließlich der zu demselben im Schlußprotokolle vom gleichen
Tage abgegebenen Erklärungen, sowie einschließlich des Nachtrags (l. d. Jena, den