Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

*- 1904 
Art. 5. 
Für den Anlegungsbezirk ist dem Grundbuchamte von dem Katasteramte eine 
Abschrist des Flurbuchs, der Gebändesteunerrolle und des Artikelverzeichnisseo mit 
zuteilen. 
Art. 6. 
Auf Ersuchen des Grundbuchamts haben die Katasterbehörden Aufklärungen, 
nöligenfalls unter Mitwirkung an Ort und Stelle, zu grben, Auszüge aus den 
bei ihnen geführten Büchern und Karten zu erteilen und Vermessungen sowie Be- 
richtigungen der Karten und Sienerbücher vorzunehmen. 
Art. 7. 
Die Grundlagen für die Eintragungen in das Grundbuch bilden die aus den 
Zuschreibungourkunden, den Separationsrezessen, den Lagerbüchern, den Grund= und 
Hypothekenbüchern und nötigenfalls den (Grundaklen ersichtlichen Angaben über die 
Eigentums= und Belastungsverhällnisse der Grundstücke. 
Art. 8. 
Der Eintragung in das Grundbuch geht ein Ermittelungsverfahren voraus, in 
welchem die an den einzelnen Grundstücken bestehenden Rechte sestgestellt werden sollen. 
Die zur Eintragung des Eigentums erforderlichen Ermittelungen hal das 
Grundbuchamt von Amtswegen vorzunehmen. 
Art. 9. 
lüber Vesitz, Eigentum und Belastung der Grundstücke sind zu vernehmen: 
1. die Eigentümer, soweit sie sich aus den urkundlichen Grundlagen (Nrt. 7) 
oder in Ermangelung solcher aus den Steuerbüchern ergeben, oder deren 
Erben; 
2. diejenigen, welche von den unter Nr. 1 Genannten als Eigentümer bezeichnet 
werden, oder für deren Eigentum sich Anzeichen ergrben. 
Ist der Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des Deutschen 
Reichs, so kann von der Vernehmung Abstand genommen werden. Ein dem Grund- 
buchamte bekannter Vertreter ist zu nernehmen. 
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigentümer Ab 
stand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für zulreffend 
und genügend erachtet. In diesem Falle ist den nicht vernommenen Miteigentümern
	        
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