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Art. 19.
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeorduet ist, werden die Vorschriften
der Artikel 16, 18 mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist ab-
läuft, durch das Grundbuchamt bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung soll durch Anheftung an die Gerichtstafel, durch Aus-
legung beim Gemeindevorstande und durch zweimalige Einrückung in das amtliche
Nachrichtenblatt und in ein geeignetes Lokalblatt, das erste Mal vor dem Beginne,
das zweite Mal vier Wochen vor dem Ablaufe der Frist veröffentlicht werden.
Art. 20.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß sich die Anmeldungopflicht
auf sämtliche im Anlegungsbezirke belegenen Grundstücke einschließlich derjenigen,
welche zu einem Bergwerke gehören, sowie auf Erbbaurechte, Erbpachtrechte und
sonstige au einem Grundstücke bestehende vererbliche und übertragbare Nutzungsrechte
erstreckt. (Ausf. G. z. B. G. B. Art. 81, 104.)
Art. 21.
Nach dem Ablaufe der im Art. 15 bezeichnelen Frist wird das Grundbuch
nach den für die Einrichtung der Grundbücher geltenden Vorschriften der Grund-
buchordnung und den sie ergänzenden Vorschriften angelegt.
Art. 22.
Die Eintragungen in das Grundbuch erfolgen unter entsprechender Auwendung
der Vorschristen, welche für die nach der Anlegung des Grundbuchs zu bewirkenden
Eintragungen gelten. Soweit nach diesen Vorschristen eine Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung zulässig ist, kann bei der Anlegung des Grundbuchs auf
die der Eintragung zu Grunde liegende Urkunde Bezug genommen werden.
Art. 23.
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
I. derjenige, welcher nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften das Eigen-
tum an dem Grundslücke erworben hat, oder dessen Erbe:
derjenige, welcher auf Grund eines nach § 11 des Gesetzes, die gerichtliche
Übereignung unbeweglicher Sachen betrefsend, vom 6. Juni 1856 (Ges.=
Samml. S. 163) und nach Art. 18 des Ausführungsgesebes zur Civil=
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