Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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prozeszordnung und zur Konkursordnung vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. 
S. 111) ergangenen Verfahrens ein Ausschlußurleil erwirlt hat, oder 
dessen Erbe. 
Art. 24. 
Wird der Eintragung des nach Art. 23 Nr. 2 Berechtigten von einem anderen 
widersprochen, der die Eintragung verlangt, so hat der andere dem Grundbuchamt 
innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die Erhebung der Klage auf 
Feststellung seines Rechles nachzuweisen. Unterlässt er dies, so bleibt sein Wider 
spruch unberücksichtigt. Andernfalls ist nach dem Ermessen des Grundbuchamtes 
einer der streitenden Teile als Eigentümer und zugleich zu Gunsten des anderen 
Teils ein Widerspruch einzutragen. 
Art. 25. 
Die aus den Grundlagen des Art. 7 hervorgehenden Eigentumsbeschränkungen, 
Hypotheken und sonstigen Rechte werden von Amtswegen in das Grundbuch über- 
nommen, soweit nicht das Erlöschen derselben nachgewiesen wird. Grunddienst- 
barkeiten werden nur übernommen, wenn der Berechtigie die Eintragung beantragl. 
Arl. 26. 
Über die auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung angemeldeten Eigentume 
beschränkungen und sonstigen Rechte, die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegen 
über dem öffentlichen Glauben des Grundbuches der Eintragung bedürfen, hal das 
Grundbuchamt den Eigentümer und diejenigen Berechligten, welche durch das Recht 
betroffen werden, zu vernehmen. 
Die in Abs. 1 bezeichneten Rechte sind in das Grundbuch zu übernehmen, 
wenn sie nach den bisherigen Vorschriften gültig entstanden und von dem Eigen 
tümer anerkannt sind. Ein Recht, das von keinem der dadurch betrosfenen Be 
rechtigten bestritten wird, ist als gültig entslanden anzusehen. 
Bestreitet der Eigentümer das Rechl, so hat derjenige, welcher es in Anspruch 
nimmt, dem Grundbuchamt innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die 
Erhebung der Klage auf Feststellung seines Rechtes nachzuweisen, widrigenfalls 
sein Recht bei der Anlegung des Grundbuches nicht berücksichtigt wird. Diese Vor 
schrift sindet entsprechende Amvendung, wenn ein beanspruchtes Vorrecht von dem 
Eigentümer oder einem Berechtigten bestritten wird.
	        
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