Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 79 
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinden auf Verfügungsbeschränkungen ent- 
sprechende Amwendung, ebenso auf die von dem Verechtigten zur Eintragung au- 
gemeldeten Grunddienstbarkeiten. 
Art. 27. 
Ist bei der Anlegung des Grundbuches die nach Art. 26 Abs. 3, 4 bestimmte 
Frist noch nicht abgelaufen oder im Falle rechtzeiligen Nachweises der Klagerhebung 
der Rechtsstreit noch anhängig, so ist zu Gunsten desjenigen, welcher das Recht 
oder das Vorrecht beansprucht hat, ein Widerspruch einzutragen. Der Widerspruch 
wird auf Antrag gelöscht, wenn die Klage nicht rechtzeilig erhoben oder zurück- 
genommen oder rechtskräftig abgewiesen wird; die Kosten der Löschung hat der 
Gegner zu tragen. 
Art. 28. 
Behauptel der Eigentümer, daß ein Recht erloschen sei, ohne dies urkundlich 
nachweisen zu können, so ist das Recht und, wenn das Erlöschen glaubhaft gemach! 
ist, zugleich ein Widerspruch einzutragen. 
Art. 29. 
Soweit bei der Anlegung des Grundbuches ein geltend gemachtes Eigentums- 
recht oder anderes Recht oder Vorrecht, eine Verfügungsbeschränkung oder eine 
Einwendung nicht zu berücksichtigen ist, hat das Grundbuchamt hiervon demjenigen, 
welcher die Berücksichtigung verlangt hat, unverzüglich Milleilung zu machen. 
Art. 30. 
Persönliche, unvererbliche Berechtigungen werden in das Grundbuch nicht über- 
nommen, wenn der Eigentümer durch ein Zeugnis des Gemeindevorstandes des 
lebten bekannten Wohnsißes des Berechtigten oder durch eidesstattliche Versicherung 
von Zeugen und zugleich durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, 
daß seit fünf Jahren keine Nachricht von dem Leben des Berechtigten eingegangen ist. 
Art. 31. 
Bis zu der Zeit, zu welcher dav Grundbuch als angelegt anzusehen ist, sind 
die während des Anlegungsverfahrens eintretenden Veränderungen im Eigentum 
und in der Belastung der Grundstücke von Amtswegen in das Grundbuch zu 
übernehmen.
	        
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