1904 79
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sinden auf Verfügungsbeschränkungen ent-
sprechende Amwendung, ebenso auf die von dem Verechtigten zur Eintragung au-
gemeldeten Grunddienstbarkeiten.
Art. 27.
Ist bei der Anlegung des Grundbuches die nach Art. 26 Abs. 3, 4 bestimmte
Frist noch nicht abgelaufen oder im Falle rechtzeiligen Nachweises der Klagerhebung
der Rechtsstreit noch anhängig, so ist zu Gunsten desjenigen, welcher das Recht
oder das Vorrecht beansprucht hat, ein Widerspruch einzutragen. Der Widerspruch
wird auf Antrag gelöscht, wenn die Klage nicht rechtzeilig erhoben oder zurück-
genommen oder rechtskräftig abgewiesen wird; die Kosten der Löschung hat der
Gegner zu tragen.
Art. 28.
Behauptel der Eigentümer, daß ein Recht erloschen sei, ohne dies urkundlich
nachweisen zu können, so ist das Recht und, wenn das Erlöschen glaubhaft gemach!
ist, zugleich ein Widerspruch einzutragen.
Art. 29.
Soweit bei der Anlegung des Grundbuches ein geltend gemachtes Eigentums-
recht oder anderes Recht oder Vorrecht, eine Verfügungsbeschränkung oder eine
Einwendung nicht zu berücksichtigen ist, hat das Grundbuchamt hiervon demjenigen,
welcher die Berücksichtigung verlangt hat, unverzüglich Milleilung zu machen.
Art. 30.
Persönliche, unvererbliche Berechtigungen werden in das Grundbuch nicht über-
nommen, wenn der Eigentümer durch ein Zeugnis des Gemeindevorstandes des
lebten bekannten Wohnsißes des Berechtigten oder durch eidesstattliche Versicherung
von Zeugen und zugleich durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht,
daß seit fünf Jahren keine Nachricht von dem Leben des Berechtigten eingegangen ist.
Art. 31.
Bis zu der Zeit, zu welcher dav Grundbuch als angelegt anzusehen ist, sind
die während des Anlegungsverfahrens eintretenden Veränderungen im Eigentum
und in der Belastung der Grundstücke von Amtswegen in das Grundbuch zu
übernehmen.