Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

50 1904 
Art. 32. 
Das Grundbuchamt kann die Befolgung einer Ladung und die Erfüllung 
einer jeden dem Geladenen auferlegten Verpflichtung durch Geldstrasen bis zum 
Gesamtbetrage von einhundertfünfzig Mark erzwingen, auch die geforderten Nach- 
weisungen auf Kosten des Säumigen beschafsfen. 
Art. 33. 
Die Belanntmachung der Verfügungen des Grundbuchamtes geschieht nach 
Maßgabe der Verordnung vom 27. Dezember 1809 (Ges.-Samml. S. 4 
Soweit nicht der Lauf einer Frist mit der Bekanntmachung beginnt, können 
die Verfügungen auch durch Umlauf bekannt gemacht werden. 
Art. 34. 
Für Grundbuchbezirke, in welchen eine Grundstückezusammenlegung slattfindet 
oder erst kürzlich stattgehabt hat, ist mit der Anlegung des Grundbuches nicht eher 
vorzugehen, als bis nach Bestätigung des Separationsrezesses die Grundstenerbücher 
nen aufgestellt sind. 
Die in den Artikeln 8 ff. vorgeschriebenen Ermittelungen haben sich auf die 
Besitz= und Eigentumsverhältnisse nur zu erstrecken, soweit es das Grundbuchamt 
nach Lage des Falles für geboten hält. 
Art. 35. 
Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Anlegungsbezirk im wesentlichen 
vollendet, so wird dies nach Amweisung des Ministeriums (Justizabteilung) durch 
das amtliche Nachrichtenblatt bekannt gemacht. 
Mit dem Beginne des elften Tages nach der Ansgabe des amtlichen Nach- 
richtenblattes ist das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen. Aus- 
genommen sind die zu dem Bezirke gehörenden Grundstücke, welche ein Grundbuch= 
blatt noch nicht erhalten haben; diese Grundstücke sind in der Bekanntmachung zu 
bezeichnen. Art. 36. 
Auf das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei 
der Anlegung des Grundbuches ein Blatt nicht erhalten haben, finden die Vor- 
schriften der Artikel 2 ff. entsprechende Amvendung. Eine öffentliche Bekanntmachung 
des Beginnes des Verfahreus oder der erfolgten Aulegung des Blattes sowie die 
wiederholte Bestimmung einer Ausschlußfrist sinoen nicht statt.
	        
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