1904 sn
Nach dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Zeit, zu welcher das Grundbuch
für den Bezirk als angelegt anzusehen ist, gilt, unbeschadet der Vorschriften des
Absaßes 1, die Anlegung für die dort bezeichneten Grundstücke auch dann als er-
solgt, wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Art. 37.
Die Eulscheidungen des Grundbuchamtes können nach Maßgabe der Artikel 3
bis 5 des Ansführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 94) angefochten werden.
Art. 38.
Die Vorschriften der Artikel 1—.37 finden, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, auf Vergwerke entsprechende Anwendung.
Als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
dient das Bergbuch.
Art. 39.
In der Bekanntmachung, welche für die Bergwerke eines Bezirkes erlassen wird,
ist darauf hinzuweisen, daß sich die Aumeldungspflicht auf die zu den Bergwerken
gehörenden Grundstücke nicht erstreckt.
Art. 40.
Für ein Bergwerk, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliehen
wird, ist ohne Rücksicht auf die Anlegung des Grundbuches für die sonstigen Berg-
werke des Bezirkes ein Grundbuchblatt sofort anzulegen.
Art. 41.
Bei gewerkschaftlichen Bergwerken mit unbeweglichen Anteilen findet die Ein-
tragung unter Berücksichtigung des § 236 des Berggesetzes vom 20. März 1891
(Ges.-Samml. S. 19) nach der Einteilung stalt, nach welcher die Bergwerke bisher
ohne Rücksicht auf die soust hergebrachte Zahl der Kuxe (Sölden) rechtmäßig be-
sessen worden sind.
Für die Sölden dient als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2
der Grundbuchordnung das Lagerbuch.
Art. 42.
In dem Verfahren, in welchem die Aulegung der Grundbücher erfolgt, sowie
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