1904 83
As XXI. Ministerial-Verordnung
vom 11. August 1904
zur Ausführung der Grundbuchordunng.
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 93 bis 97 der Grundbuchordnung vom
21. März 1897 (Reichsgesetzblatt 1897 S. 139 und 1898 S. 754) sowie auf
Grund des Art. 43 der landesherrlichen Verordnung vom 10. August 1904 über
die Anlegung der Grundbücher (Ges.-Samml. S. 73) verordnen wir, was folgt:
I. Grundbücher.
81.
Für jeden von dem Ministerium, Justizabteilung, bestimmten Anlegungs-
bezirk (Grundbuchbezirk) wird ein Grundbuch eingerichtel; das Grundbuch kann aus
mehreren Bänden bestehen. Die Bände erhalten forklaufende römische Nummern.
82.
Die Grundbnchblätter erhalten durch sämtliche Bäude fortlaufende Nummern.
8 3.
Zur Bezeichnung der Grundstücke sind im Grundbuche nach dem Inhalle der
Stenerbücher anzugeben:
1. der Name des Bezirks (Gemeinde-, Guts-, Waldbegzirk):
2. die Nummern des Kartenblatts und der Parzelle; die Artikelnummer der
Grundsteuermutterrolle, die Nummer der Gebändesteuerrolle;
die Lage (Ortslage oder Flurbezeichnung) und die Wirtschaftsart (Hof-
stelle mit Wohnhaus und Nebengebäuden, Acker, Garten, Wiese usw.); bei
Gebäuden ist die Straße, Hansnummer oder die sonst ortsübliche Bezeich-
nung anzuführen; der Angabe der einzelnen in die Gebändesteuerrolle ein-
getragenen Gebäude bedarf es nicht; besteht eine Parzelle aus Flächen von
verschiedener Wirtschaftsart, so sind die Flächen getrennt anzugeben:
4. die Größe des Grundstücks.
Wird dem Antrage eines Eigentümers, mehrere ihm gehörige Katasterparzellen
als ein Grundstück einzutragen, stattgegeben, so kaun die im Abs. 1 Nr. 2 vor-
geschriebene Angabe der Kartenblalt= und Parzellennummern unterbleiben, wenn
wegen der Zahl der Parzellen das Grundbuch nach dem Ermessen des Grund=