Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 95 
verfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 11. Dezember 1888 
(Ges.-Samml. S. 54) mit einer Verirelung ausgestatlete Gesamtheit der Beteiligten 
kann als Vercchtigte eingetragen werden, ohne daß es der Bezeichuunng der Be- 
leiligten bedarf. 
ö. 
Die Grundbuchblätter werden nach dem in den Anlagen A—C enthaltenen, 
mit Probeeintragungen versehenen Formular eingerichtet. 
Jedes Blatt besteht aus der Ausschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Ab- 
teilungen. 
86. 
In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk ( 1) und die 
Numuer des Bandes und des VBlattes anzugeben. 
87. 
Das Bestandsverzeichnis zerfällt in das Verzeichnis der Grundstücke und das 
Verzeichnis der mit dem Eigentume verbundenen Rechte. 
8 8. 
In dem Verzeichnisse der Grundstücke ist die Spalte 1 für die Angabe der 
laufenden Nummer des Grundstückes bestlimmt. Ein aus mehreren Katasterparzellen 
bestehendes Grundstück (5 3 Abs. 2) ist unter einer Nummer aufzuführen. 
Die Spalten 3 bis 8 dienen zur Aufnahme der im § 3 vorgeschriebenen 
Angaben. 
In Spalte 10 sind einzutragen: 
1. die Ubertragung eines Grundstücks auf das Blatt; soll das Grundstück 
mit einem auf dem Blatte bereits eingetragenen Grundstücke vereiniglt oder 
einem solchen Grundstücke als Bestandteil zugeschrieben werden (B. G. B.§ 890, 
G. B. O. § 5), so ist auch dies anzugeben; 
. die Vereinigung mehrerer auf dem Blatte eingetragenen Grundstücke zu 
einem Grundstücke sowie die Zuschreibung eines solchen Grundstücks zu 
einem audern als Bestandteil; 
. die Vermerke, durch welche bisherige Grundstücksteile als selbständige Grund= 
siccke eingetragen werden, insbesondere im Falle des § 6 Saß I der 
Grundbuchordunng, sofern in diesem Falle nicht der Teil auf ein anderes 
Blatt übertragen wird; 
4. die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben. 
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