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verfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 11. Dezember 1888
(Ges.-Samml. S. 54) mit einer Verirelung ausgestatlete Gesamtheit der Beteiligten
kann als Vercchtigte eingetragen werden, ohne daß es der Bezeichuunng der Be-
leiligten bedarf.
ö.
Die Grundbuchblätter werden nach dem in den Anlagen A—C enthaltenen,
mit Probeeintragungen versehenen Formular eingerichtet.
Jedes Blatt besteht aus der Ausschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Ab-
teilungen.
86.
In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk ( 1) und die
Numuer des Bandes und des VBlattes anzugeben.
87.
Das Bestandsverzeichnis zerfällt in das Verzeichnis der Grundstücke und das
Verzeichnis der mit dem Eigentume verbundenen Rechte.
8 8.
In dem Verzeichnisse der Grundstücke ist die Spalte 1 für die Angabe der
laufenden Nummer des Grundstückes bestlimmt. Ein aus mehreren Katasterparzellen
bestehendes Grundstück (5 3 Abs. 2) ist unter einer Nummer aufzuführen.
Die Spalten 3 bis 8 dienen zur Aufnahme der im § 3 vorgeschriebenen
Angaben.
In Spalte 10 sind einzutragen:
1. die Ubertragung eines Grundstücks auf das Blatt; soll das Grundstück
mit einem auf dem Blatte bereits eingetragenen Grundstücke vereiniglt oder
einem solchen Grundstücke als Bestandteil zugeschrieben werden (B. G. B.§ 890,
G. B. O. § 5), so ist auch dies anzugeben;
. die Vereinigung mehrerer auf dem Blatte eingetragenen Grundstücke zu
einem Grundstücke sowie die Zuschreibung eines solchen Grundstücks zu
einem audern als Bestandteil;
. die Vermerke, durch welche bisherige Grundstücksteile als selbständige Grund=
siccke eingetragen werden, insbesondere im Falle des § 6 Saß I der
Grundbuchordunng, sofern in diesem Falle nicht der Teil auf ein anderes
Blatt übertragen wird;
4. die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben.
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