1904 s
6.
Die Dauer dieser Ubereinkunst wird vorläufig auf 6 Jahre vom 1. Jannar
1904 an sestgesetzt. Erfolgt nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des letzten
Jahres Kündigung seitens eines der Kontrahenten, so gilt die Ubereinkunft jeweils
als für ein weiteres Jahr prolongiert.
Sofern jedoch der Bezirksverband des Negierungsbezirks Cassel seine eigenen
Korrigendiunen aus der Korrektionsanstalt zu Breitenau entfernen und einer
anderen Korrektionsanstalt zur Verbüßung der Nachhaft übergeben sollte, erlischt
auch die Verpflichtung desselben, die Nachhaft der Korrigendinnen des Fürstentums
Schwarzburg Rudolstadt in der Korreklionganstalt zu Breitenau zu vollstrecken.
Er wird in diesem Falle die in der Breitenauer Anstalt besindlichen Korri-
gendinnen des Fürstentums Schwarzburg Rudolstadt in dieselbe Korrektionganstalt
überführen lassen, in welcher seine eigenen detiniert werden und dafür sorgen, daß
sie dort bis zur Beendigung der erkannten Nachhaft verbleiben und zum gleichen
Preis untergebracht werden, welchen der Bezirksverband für seine eigenen Korri-
gendinnen an diese Anstalt zu zahlen haben wird.
87.
Der zu diesem Vertrage erforderliche Stempel wird von beiden Kontrahenten
je zur Hälfte getragen.
Cassel, am 13. Juli 1903. Rudolstadt, am 10. August 1903.
Der Laudeshauplmann in Vessen. Fürdllich Ichwarzburg. Minikerium.
In Vertretung. (h,) Frhr. v. d. Recke.
(gez.) 1)r. Knor.
Der Laudesrat.
(gez. von Dehn-Rotfelser.