Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 s 
6. 
Die Dauer dieser Ubereinkunst wird vorläufig auf 6 Jahre vom 1. Jannar 
1904 an sestgesetzt. Erfolgt nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des letzten 
Jahres Kündigung seitens eines der Kontrahenten, so gilt die Ubereinkunft jeweils 
als für ein weiteres Jahr prolongiert. 
Sofern jedoch der Bezirksverband des Negierungsbezirks Cassel seine eigenen 
Korrigendiunen aus der Korrektionsanstalt zu Breitenau entfernen und einer 
anderen Korrektionsanstalt zur Verbüßung der Nachhaft übergeben sollte, erlischt 
auch die Verpflichtung desselben, die Nachhaft der Korrigendinnen des Fürstentums 
Schwarzburg Rudolstadt in der Korreklionganstalt zu Breitenau zu vollstrecken. 
Er wird in diesem Falle die in der Breitenauer Anstalt besindlichen Korri- 
gendinnen des Fürstentums Schwarzburg Rudolstadt in dieselbe Korrektionganstalt 
überführen lassen, in welcher seine eigenen detiniert werden und dafür sorgen, daß 
sie dort bis zur Beendigung der erkannten Nachhaft verbleiben und zum gleichen 
Preis untergebracht werden, welchen der Bezirksverband für seine eigenen Korri- 
gendinnen an diese Anstalt zu zahlen haben wird. 
87. 
Der zu diesem Vertrage erforderliche Stempel wird von beiden Kontrahenten 
je zur Hälfte getragen. 
Cassel, am 13. Juli 1903. Rudolstadt, am 10. August 1903. 
Der Laudeshauplmann in Vessen. Fürdllich Ichwarzburg. Minikerium. 
In Vertretung. (h,) Frhr. v. d. Recke. 
(gez.) 1)r. Knor. 
Der Laudesrat. 
(gez. von Dehn-Rotfelser.
	        
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