Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

50 1904 
In den Fällen der Vereinigung und der Zuschreibung (Abs. 3 Nr. 1, 2) sind 
die sich auf die beteiligten Grundstücke beziehenden Eintragungen in den Spalten 
1 bis 8 rot zu unterstreichen. Das durch die Vereinigung oder Zuschreibung ent- 
siehende Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen; neben 
dieser Nummer ist in Spalte 2 auf die bisherigen laufenden Nummern der beteiligten 
Grundstücke zu verweisen (vgl. die Probceintragungen in Spalte 2 des Verzeichnisses 
der Grundstücke zu Nr. 5, 6, 7 der Spalte 1 in Anlage B). 
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 3 sind die Grundstücksteile unter neuen laufenden 
Nummern einzutragen; neben diesen Nummern ist in Spalte 2 auf die bisherige 
laufende Nummer des Grundstücks zu verweisen. Die sich auf das Grundstück 
beziehenden bisherigen Eintragungen sind in den Spalten 1 bis 8 rot zu unterstreichen. 
Die Spalte 12 ist bestimmt: 
1. für die nicht unter Abs. 3 Nr. 3 fallenden Abschreibungen; 
2. für die Eintragung des Ausscheidens eines Grundstücks oder eines Grund- 
stücksteils aus dem Grundbuche (G. B. O. § 90 Abs. 2). 
Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, so sind die sich auf das Grundstück 
beziehenden bisherigen Eintragungen in den Spalten 1 bis 10 sowie die ausschließ- 
lich das abgeschriebene Grundstück betressenden Vermerke in den drei Abteilungen 
rot zu unterstreichen. Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, so finden die Vorschriften 
des Abs. 5 entsprechende Anwendung. Ist im letzteren Falle das Grundstück nach 
Maßgabe des § 3 Abs. 2 bezeichnet, so ist auch in dem Auszug aus der Mutter- 
rolle die Abschreibung zu vermerken; eine ganz oder teilweise abgeschriebene Parzelle 
ist daselbst rot zu unterstreichen, eine bei dem Grundstücke verbleibende Restparzelle 
ist am Schlusse neu einzutragen. Diese Vorschriften gelten auch für die Fälle des 
Abs. 6 Nr. 2. 
Bei Eintragungen in den Spalten 10, 12 ist in den Spalten 9, 11 auf die 
laufende Nummer des von der Eintragung betrossenen Grundstücks zu verweisen. 
89. 
Der zweite Abschnitt des Bestandsverzeichnisses ist für die Vermerke ũber Rechte, 
die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatte verzeichneten Grundstücks zu- 
stehen, sowie über die Anderung oder die Aufhebung eines solchen Rechtes (G. B. O. 
§8) bestimmt. Im Falle der Löschung sind in den Spalten 1 bis 4 die sich auf 
das gelöschte Recht beziehenden Eintragungen rot zu unterstreichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.