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In den Fällen der Vereinigung und der Zuschreibung (Abs. 3 Nr. 1, 2) sind
die sich auf die beteiligten Grundstücke beziehenden Eintragungen in den Spalten
1 bis 8 rot zu unterstreichen. Das durch die Vereinigung oder Zuschreibung ent-
siehende Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen; neben
dieser Nummer ist in Spalte 2 auf die bisherigen laufenden Nummern der beteiligten
Grundstücke zu verweisen (vgl. die Probceintragungen in Spalte 2 des Verzeichnisses
der Grundstücke zu Nr. 5, 6, 7 der Spalte 1 in Anlage B).
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 3 sind die Grundstücksteile unter neuen laufenden
Nummern einzutragen; neben diesen Nummern ist in Spalte 2 auf die bisherige
laufende Nummer des Grundstücks zu verweisen. Die sich auf das Grundstück
beziehenden bisherigen Eintragungen sind in den Spalten 1 bis 8 rot zu unterstreichen.
Die Spalte 12 ist bestimmt:
1. für die nicht unter Abs. 3 Nr. 3 fallenden Abschreibungen;
2. für die Eintragung des Ausscheidens eines Grundstücks oder eines Grund-
stücksteils aus dem Grundbuche (G. B. O. § 90 Abs. 2).
Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, so sind die sich auf das Grundstück
beziehenden bisherigen Eintragungen in den Spalten 1 bis 10 sowie die ausschließ-
lich das abgeschriebene Grundstück betressenden Vermerke in den drei Abteilungen
rot zu unterstreichen. Wird ein Grundstücksteil abgeschrieben, so finden die Vorschriften
des Abs. 5 entsprechende Anwendung. Ist im letzteren Falle das Grundstück nach
Maßgabe des § 3 Abs. 2 bezeichnet, so ist auch in dem Auszug aus der Mutter-
rolle die Abschreibung zu vermerken; eine ganz oder teilweise abgeschriebene Parzelle
ist daselbst rot zu unterstreichen, eine bei dem Grundstücke verbleibende Restparzelle
ist am Schlusse neu einzutragen. Diese Vorschriften gelten auch für die Fälle des
Abs. 6 Nr. 2.
Bei Eintragungen in den Spalten 10, 12 ist in den Spalten 9, 11 auf die
laufende Nummer des von der Eintragung betrossenen Grundstücks zu verweisen.
89.
Der zweite Abschnitt des Bestandsverzeichnisses ist für die Vermerke ũber Rechte,
die dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatte verzeichneten Grundstücks zu-
stehen, sowie über die Anderung oder die Aufhebung eines solchen Rechtes (G. B. O.
§8) bestimmt. Im Falle der Löschung sind in den Spalten 1 bis 4 die sich auf
das gelöschte Recht beziehenden Eintragungen rot zu unterstreichen.