Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 67 
8 10. 
In die erste Abteilung sind einzutragen: 
1. in Spalic 1 der Eigentümer, bei Miteigentümern auch die in § 48 der 
Grimdbuchordnung vorgeschriebene Angabe; 
2. in Spalte 2 die laufende Nummer der Grundstücke, auf die sich die in 
Spalte 3 enthaltenen Eintragungen beziehen; 
3. in Spalte 3 der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der 
Eintragung (Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, Bewilligung der Be- 
richtigung des Grundbuchs, Ersuchen der Auseinandersebungsbehörde um 
die Berichtigung usw.), der Verzicht auf das Eigentum an einem Grund- 
stücke (B. G. B. 5 928 Abs. 1), der Tag der Eintragung, sowie auf Antrag 
des Eigentümers der Erwerbspreis. 
Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die sich auf den bisher ein- 
getragenen Eigentümer beziehenden Vermerke in den Spalien 1 bis 3 rot zu unter- 
streichen. 
11. 
In der zweiten Ableilung dienen die Spalten ! bis 3 zur Eintragung: 
1. der das Grundstück belastenden Rechte mit Ausnahme von Hypotheken, 
Grmdschulden und Rentenschulden, insbesondere auch der im § 1010 Abj. 1 
und im § 2044 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Belastungen des 
Anteils eines Miteigentümers oder Miterben; 
l der Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers, insbesondere 
durch die Fideikommißeigenschaft des Grundstücks (Ausf. G. z. G. B. O. 
Art. 12 Abs. 2), durch das Recht eines Nacherben (G. B. O. § 52) oder 
die Ernenumg eines Testamentsvollstreckers (G. B. O. § 53, Ausf. G. z. 
V. G. B. Arl. 102), durch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung des Grundstücke (Geseb über die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen vom 11. Dezember 1899 — §& 30, 159 
Abs. 1 —, Reichsgeset über die Zwangsversteigerung usw. § 19 Abs. I, 
§5 146 Absl. 1), durch ein vom Konkursgericht erlassenes Veräußerungs- 
verbot oder durch die Eröffnung des Konkursversahrens über das Vermögen 
des Eigentümers (K. O. 8 113), durch das Miteigentum an sogenannten ge- 
teilten Häusern (Gesetz über die Rechtsverhältnisse bei geleilten Häusern vom 
26. März 1858 (Ges.-Samml. S. 25) usw.; 
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