1904 *
jedem Abschnitte und jeder Abteilung von dem Richter und dem Gerichtsschreiber
zu bescheinigen.
Sind in dem neuen Blalle die Spalten eines Abschnilles oder einer Ableilung
nicht gleich weit ansgefüllt, so sind die leer gebliebenen Stellen zu durchkrenzen.
8 19.
Die Schließnng eines Grundbuchblattes erfolgt durch Einlragung des Schließnugs
vermerkes in der Aufschrift sowie am Schlusse der Eintragungen in den beiden
Abschnitten des Bestandsverzeichnisses und in den drei Abteilungen: die Vorschrift
des § 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
In dem auf die Aufschrift zu sebenden Vermerk ist der Grund der Schließung
anzugeben.
* 20.
Ist ein Grundbuchblatt unübersichtlich geworden, so kann es auf Antrag des
Eigentümers oder von Amtaowegen umgeschrieben werden. Die Vorschriften des
§ 18 Abs. 2, 3 und des § 19 finden entsprechende Anwendung.
§ 21.
Die Vorschristen der §§ 1 bis 20 sinden auf Bergwerke, Erbbanrechle, Erb-
pachtrechte und andere an einem Grundstücke bestehende vererbliche und übertragbare
Nutungsrechte (V. G. B. § 1017: Ausf. z. B. G. B. Arl. S0, §1) entsprechende
Anwendung, soweil nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist.
8 22.
Für die im Bezirk eines Grundbuchamtes belrgenen Vergwerke ist ein besonderes
Grundbuch einzurichten.
8 23.
Die Berggrundbuchblätter werden nach dem in Anlage 1) enthaltenen, mit
Probeeintragungen versehenen Formular eingerichtet.
8 24.
Im Verzeichnisse der Bergwerke dient Spalte 3 zur Bezeichnung des Berg
werkseigentums. Anzugeben sind:
1. Der Name des Bergwerkes;