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2. die Begrenzung des Feldes, bei den auf Grund des Berggesetes vom
20. März 1894 (Ges. Samml. S. 19) verliehenen Feldern unter Ver-
weisung auf den Sitnationsriß;
3. der Name des Gemeinde-, des Guts= oder des Waldbezirkes, innerhalb
dessen das Feld gelegen ist;
4. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Berg-
werkseigentum verliehen ist.
In Spalte 6 sind außer den in 8 8 Abs. 3 Nr. 4 vorgesehenen Vermerken
auch die Ubertragung eines Bergwerkes auf das Blatt, die Konsolidation, der Aus-
tausch von Feldesteilen und die Umwandelung von Feldern (§8 40 ff., 44, 45,
226 des Berggesetzes vom 20. März 1894) einzutragen. In den Fällen der
Konsolidation, des Austausches von Feldesteilen und der Umwandelung von Feldern
sind die auf die betreffenden Bergwerke sich beziehenden bisherigen Eintragungen
in den Spalten 1 bis 4 rot zu unterstreichen.
Die Spalte 8 ist außer für die nicht unter Abs. 2 fallenden Abschreibungen
und für die Eintragung des Ausscheidens eines Bergwerkes aus dem Grundbuche
(G. B. O. § 90 Abs. 2) auch für die Eintragung der Feldesteilungen (55§ 44,
45 des Berggesetzes vom 20. März 189.1) und für die Aufhebung des Vergwerks-
eigentumes (§8 165 ff. a. a. O.) bestimmt. Wird ein Bergwerk ganz abgeschrieben,
so sind die sich auf dasselbe beziehenden Eintragungen in den Spalten 1 bis 6
sowie die ausschließlich das abgeschriebene Bergwerk betrefsenden Vermerke in den
drei Abteilungen rot zu unterstreichen.
Bei Eintragungen in den Spalten 6, 8 ist in den Spalten 5, 7 auf die
laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Grundstückes zu verweisen.
6 25.
Der zweite Abschnitt des Bestandsverzeichnisses dient außer zur Aufnahme
der mit dem Bergwerke verbundenen Rechte auch zur Eintragung der einem Berg-
werk als Bestandteile zugeschriebenen Grundstücke. Zur Bezeichnung der Grund-
stücke sind in Spalte 3 die Nummer der Parzelle und des Kartenblatles, der Name
des Bezirkes, die Lage und die Wirtschaftsart, die Größe und der Artikel der
Mutterrolle sowie die Nummer der Gebäudesteuerrolle anzugeben.
Im Falle der Aufhebung des Vergwerkseigentumes oder der Verleihungs=
urkunde werden die den Bergwerken als Bestandteile zugeschriebenen Grundstücke