10 1905
819.
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und Staats
anwaltschaften sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre Be-
schäftigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden.
*5 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sie
sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen in
gleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureandienstes, sowie des Rechtsamwaltsberufs,
einc solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen
Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatoanwaltes, sowie zur selbständigen
Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich isl.
8 21.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht
der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung der
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte.
8 22.
Die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten und
den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist.
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis über
das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des
Neferendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landesinstizverwaltung
zu übermitteln.
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
*ä23.
Die Referendare sind während des Vorbereitungodienstes bei den Gerichten
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten
der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Diese haben die Ansbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der
gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließ#lich der Justizverwaltung
und des Bureandienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei der Aus-