Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

14 1905 
*34. 
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation 
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Proze#ßverhandlungen 
unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§ 31 Absatz 2) zur Aufgabe 
zu stellen. 
§ ½5. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Beaussichtigung. 
Welche Hilfsmittel bei diesen Arbeilen zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. 
& 36. 
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll. 
Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen er- 
achtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der Landesiustiz. 
verwallung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückvermiesen werden. 
§ 7. 
Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, 
welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden. 
Die Prüfung ist öffentlich. 
Zu einem Prüfungstkermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Referendare 
vorgeladen werden. 
* #8s. 
Der Vorsipende der Kommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne daß 
eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen, 
wenn der Referendar ohne sein Verschulden durch außerordentliche Umstände an 
rechtzeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der Relation oder 
am Erscheinen in einem Prüfungstermin verhindert worden ist. 
Eg ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissenschaftliche 
Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich anzunehmen, viel- 
mehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen des Vor- 
sibenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monaten erstreckt 
werden kann, eine bezügliche neue Aufgabe zur schriftlichen Beantwortung zu 
erteilen.
	        
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