1905 I7
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1905.
IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 24. Februar 1905,
betreffend die Erhaltung der Übereinstimmung
zwischen den Grundbüchern und den Stenerbüchern.
Behufs Erhaltung der Ubereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den
Steuerbüchern ist von uns unterm 23. Dezember 1904 eine Anweisung erlassen
worden, welche gleichzeitig eine Ergänzung der Anweisungen I und III für das
Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten und der Gebäude-
steuerrollen (Ministerial-Belanntmachung vom 9. Dezember 1872, Ges.-Samml.
S. 158) enthält.
Rudolstadt, den 24. Februar 1905.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung der Finanzen. Instiabteilung.
Frhr. v. d. Recke. Tr. Körbitz.
Fürstl. Schwarzb.-Nudolft. Geietjammlung I.XVI. 5
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. März 1905.