Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 31 
Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der 
Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden 
Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können. 
87. 
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen Form- 
veränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauerud gasdicht bleiben. 
88. 
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden 
Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig. 
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Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige 
Entlüftung gestatten, oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem 
Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Überdruck von 
mehr als einer halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung über 100 Grad 
Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung 
nach § 16 der Gewerbeordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vor- 
richtungen zur Entfernung von Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak 
und dergleichen) vorhanden sein. 
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß 
durch einen Wasserabschluß verhindert sein. 
8 10. 
Die Leitungen müssen bis zu einem Uberdrucke von /0 Atmosphäre vollkommen 
dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie die 
Steinkohlengasleitungen gelegt sein. 
8 11. 
Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das Ab- 
strömen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter nicht 
mehr aufnahmefähig ist. 
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gaszuführungs- 
rohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden 
Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können.
	        
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