Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 1! 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1905. 
& I. Polizei-Verordnung 
vom 31. Dezember 1904, 
den Handel mit Tetanusserum und Rotlaufserum betreffend. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betresfend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges.-Samml. S. 238) wird hiermit folgendes bestimmt: 
Tetaunsserum und Notlansserum dürfen, soweit sie nicht unter staatlicher 
Kontrolle hergestellt sind, nur in den Handel gebracht oder feilgehalten werden, 
wenn ein Zengnis des Königlich Preußischen Instituts für experimentelle Therapie 
in Frankfurt a. M. vorliegt, durch welches nachgewiesen wird, daß das in den 
Handel gebrachte oder feilgehaltene Serum einer Prüfung durch dieses Institut 
nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften unterworfen worden ist. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs mit 
Geldstrafe bis zu 150 0 oder mit Haft bestraft. 
Rudolstadt, den 31. Dezember 1904. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolfl. Getezlammlung I.XVI. 1 
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. Jannar 1905.
	        
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