Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1 1905 
II. Austeilung der Volkszählungslisten. 
5. 
Die Austeilung der dem Zähler von dem Gemeindevorstand oder der Volks- 
zählungskommission zu liefernden und bei eintretendem Mehrbedarf zu ergänzenden 
Volkszählungslisten ist in der Zeit vom 27. bis 29. November von Haus zu 
Haus vorzunehmen. In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familien= 
haupt, einzeln lebende Person, Anstaltsvorstand) ist eine Volkszählungsliste zu geben. 
Anstalten sind: 
a) diejenigen Pensionate, in denen sich der Haushaltungsvorstand ausdrücklich als 
Pensionsinhaber bezeichnet und in denen 6 und mehr Fremde, Schüler, junge 
Mädchen usw. als Pensionäre anwesend sind, 
b) diejenigen Gastwirtschaften, in denen mindestens ein vorübergehend an- 
wesender Gast vorhanden ist, oder die 6 und mehr ständige Logiergäste 
haben, 4 
I%) die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, 
die demselben Betrieb angehören. 
Anstalten sind dagegen nicht die Haushaltungen mit Einlogierern, 
Zimmermietern oder Schlafgängern, auch wenn sie mehr als 6 solcher Per- 
sonen ausgenommen haben. 
Da die Liste nur für 17 Eintragungen Platz gewährt, so müssen an größere Haus- 
haltungen, Gasthöfe, Anstalten usw. nach Bedarf zwei oder mehr Volkszählungslisten 
gegeben werden. 
8 6. 
Trifft der Zähler in einer Haushaltung niemand an, dem er die Volks- 
zählungsliste einhändigen könnte, so wolle er den Besuch wiederholen oder die 
Liste an sichere Personen zur Besorgung übergeben. 
Bei Austeilung der Listen ist jeder Empfänger auch mündlich auf die An- 
leitung zur Ausfüllung und auf den Abholungstermin hinzuweisen. 
§ 7. 
Vor der Austeilung der Volkszählungslisten wolle der Zähler sich Kenntnis 
davon verschaffen, wie viele Hanshaltungen in seinem Zählbezirke vorhanden sind,
	        
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