1905 47
Gesetzfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
7. Stück vom Jabre 1905.
Xl. Polizeiverordnung
vom 5. September 1905,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
In Gemäßheit eines von dem Bundesrat unterm 8. Juni ds. Is. gefaßten
Beschlusses über anderweite Regelung des Verkehrs mit Sprengstoffen wird unter
Aufhebung der Polizeiverordnung vom 21. September 1898 (Ges.= Samml. S. 111)
und des Nachtrags zu derselben vom 20. Juli 1898 (Ges.-Samml. S. 89) auf
Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238) hier-
durch verordnet, was folgt:
81.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
die Verfendung von Spreugstoffen auf Land- und Wasserwegen — mit
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer
Begleitung stattfindenden Verkehrs mit Sprengstossen und Munitions-
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
k den Handel mit Sprengstoffen,
k5# die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des
Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Nieder-
lagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
Anmerkung. Die Abönderungen gegenüber den bisherigen Beslimmungen sind durch Sperrdruck hwent
Färsktl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesehsommlung IXVI.
Ausgegeben in Rudolftadt am 17. Schlenber bos.
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