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1905
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel,
die für Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle
Jagdpatronen,
) Zündschnüre.
I. Allgemeine HBestimmungen.
§ 2.
Zum Verkehr im Sinne des 8 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Spreugsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagierenden Salpekerarten und Kohle oder Stoffen, deren
wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit
oder ohne Schwefel);
. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares
Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht spreng-
kräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin
mit schießpulverähnlichen Gemengen),
I) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, be-
stehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit
oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) oder
neutral reagierenden Salpeterarten!,
4) Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem innigen
Gemenge von Nitroglyzerin und feuchter Nitrozellulose, dessen
Wassergehalt mindestens 30 Prozent und dessen Nitroglyzerin=
gehalt höchstens 28 Prozent beträgt,
J) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, be-
stehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist,
und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise
alkalischen Erden),
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