1905 51
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus
gelatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 8)
darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor
der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete
(Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte,
aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem
Kautschukstoffe geschüttet werden.
Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie
die nach § 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung
der lehteren auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf, nur
in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen
sowie Patronen aus geprehter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§ 2
Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die
Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden Be-
hältern fest zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind
die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß die
Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden, und die Pakete
in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht
gegeneinander verschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Spreng-
stoffe werden von der Vorschrift der Beuutzung von Wellpappe bei der
Verpackung nicht betroffen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen
ach in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wasser-
gehalt ist seste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 20) darf lose versandt
werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste
(Abs. 1) in einem Beutel aus Kautschukstoff dicht verschnürt werden.
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen
nicht mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und
Geschützpatronen findet diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen
die geladenen Geschosse von Geschützpatronen Zündungen nicht tragen.
Geladene Geschosse und die geladenen Geschosse von Geschützpatronen
müssen einen sicheren Abschluß der Sprengladung besitzen. Es ist unter-