Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 51 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus 
gelatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 8) 
darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor 
der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete 
(Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, 
aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem 
Kautschukstoffe geschüttet werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie 
die nach § 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung 
der lehteren auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf, nur 
in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen 
sowie Patronen aus geprehter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§ 2 
Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die 
Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden Be- 
hältern fest zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind 
die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß die 
Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden, und die Pakete 
in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht 
gegeneinander verschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Spreng- 
stoffe werden von der Vorschrift der Beuutzung von Wellpappe bei der 
Verpackung nicht betroffen. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen 
ach in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wasser- 
gehalt ist seste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 20) darf lose versandt 
werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste 
(Abs. 1) in einem Beutel aus Kautschukstoff dicht verschnürt werden. 
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen 
nicht mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und 
Geschützpatronen findet diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen 
die geladenen Geschosse von Geschützpatronen Zündungen nicht tragen. 
Geladene Geschosse und die geladenen Geschosse von Geschützpatronen 
müssen einen sicheren Abschluß der Sprengladung besitzen. Es ist unter-
	        
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