52 1905
sagt, Zündungen, Zündschnüre oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen
Sprengstoffen in dieselben Behälter zu verpacken.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach
ihrem Inhalte mit der Ausfschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter,
Pulver aus Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen,
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen-
Schießbaumwolle usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma
oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein,
oder eine, von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte
Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen
Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmal-
seiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei
Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich,
als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe
gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden
hiervon nicht betroffen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter,
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kar-
tuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm,
bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches
Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und Geschützpatronen
darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter
mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichts-
grenze in Wegfall.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch
für die Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverbehr.
87.
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern,
ist verboten.
Eine Ansnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,