Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 s8 
3. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung 
erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem 
Bestimmungsorte geschafft werden soll. 
88. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken 
darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er- 
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder 
abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf 
Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an Rampen oder gleich- 
wertigen Einrichtungen unter Benußung von weichen Unterlagen statt- 
finden. Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten 
Personen und unter Aufsicht erfolgen. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder 
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
Die Versendungsslücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß 
sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage 
gesichert sind, insbesondere dürsen Tounen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr 
gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende 
Bewegung gesichert werden. 
§ 10. 
Sprengstosse dürsen nicht mil Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen 
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Die im § 2 Zisser 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürsen nicht mit Pulver, 
Sprengsalpeter, breunbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuer- 
werkskörpern, Zündungen (5 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuerwaffen zu- 
sammen verladen werden. 
8 11. 
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht 
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. 
Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuer- 
sicheren Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein.
	        
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