Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 55 
K 15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder ge- 
heizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpftügen und ähnlichen Maschinen möglichst 
weit entfernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf- 
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, 
wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren 
Wege nicht zu erreichen ist. 
8 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, 
weun diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden 
können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt 
in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßen- 
zug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen müglichst frei zu halten, auch Sorge 
zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung 
besonderer Gefahren erfolgt. 
*5 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit 
festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter 
Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung 
solcher Transporte nur die Vorschristen im § 11 Abs. 3 und 4, § 12, §. 13 
Abs. 1 und § 14 Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß 
die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. 
18. 
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere 
Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Traus- 
portführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren 
Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach 
den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender 
zu entsendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch 
die Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung des- 
selben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen. 
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