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Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauf-
tragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen
Behältern oder kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der Fabri-
kationsstätte von ½ ½, 1 und 2½ Kilogramm abgegeben werden. Diese
Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der Abgabe
aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe fort-
laufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an
jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe
der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen
darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung der
Zentralbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder
Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der Fabrik
oder eine von der Zentralbebörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Be-
zeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentralbehörde des
Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik erteilte
Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeich=
nung hat für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen
Reiche Geltung.
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Spreng-
patronen zu vermerken.
25.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt,
welche dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über
alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein
Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeit-
punkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen
Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Dieses
Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich
der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni
1884 erlassenen Vorschriften Platz.
g 26.
Die Abgabe von Spreugstoffen an Perfonen, von welchen ein Mißbrauch der-
selben zu befürchten ist, iusbesondere au Personen unter 16 Jahren ist verboten.