Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 01 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den 
Händen der Behörde bleiben. 
8 32. 
Die Aufbewahrung der im § 29 genaunten Sprengstoffe an der Herstellungs- 
stätte sowic an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 338 gegebenen Vorschriften. 
33. 
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im 8 29 
vorgesehenen Ansnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen 
Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen, 
oder in besonderen Magazinen gelagert werden. 
ür die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, 
bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener 
Bedingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine be- 
dürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde 
zu erteilenden Vorschriften einzurichten. 
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aussicht der 
Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizei- 
behörde. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder 
Magazinen in den Händen der Behörde bleiben. 
8 34. 
Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im 8 3 geuannten 
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten 
von der Landespolizeibehörde gestattet werden. 
VI. Strafbestimmungen. 
g 35. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 307 Nr. 5 
des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze 
vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
	        
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