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längeren Anufenthalt im Auslande zu nehmen, veranlaßt finden, Unserm Staats-
minister Freiherrn Franz von der Recke für die Zeit Unsrer Abwesenheit eine
besondere Vollmacht dahin zu erteilen, daß der genannte Staatsminister volle Gewalt
und Macht haben soll, zur Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Geschäftsganges
anch solche Angelegenheiten, welche nach dem Laudesgrundgesetze, nach den Gesetzen
über die Organisation der Behörden und nach der bestehenden Ubung Unfsrer un-
mittelbaren Genehmigung bedürfen, ohne eine solche auf Grund dieser Ermächtigung
selbständig zu erledigen. Insbesondere soll Unser Staatsminister Freiherr von der Recke
ermächtigt sein, in Unserm Namen mit andern Staaten zu verhandeln und Verträge
zu schließen; den Landtag des Fürstentums einzuberufen, zu vertagen, zu schließen
und aufzulösen, auch alle Entscheidungen zu treffen, welche nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetgebung Unsrer Sanktion bedürfen.
Die in Unserm Namen gefaßten Beschlüsse sind mit dem Beisatze
„Auf Grund höchster Sonder-Vollmacht"“
zu versehen.
Urkundlich unter Unfrer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Schwarzburg, den 4. Oktober 1905.
) Günther.
(L. S.
Frhr. v. d. Recke
–
NXIV. Verordnung
vom 28. Oktober 1905,
die Einberufung des Landtags des Fürstentums betreffend.
Der Landtag des Fürstentums wird auf
den 15. November 1905
in die Residenz Rudolstadt einberufen.
Rudolstadt, den 28. Oktober 1905.
Auf Grund der von Seiner Durchlaucht dem Fürsten für die Zeit Höchstseiner
Abwesenheit im Auslande erteilten Sonder-Vollmacht.
Der Fürstliche Staatsminister.
(L. S. Frhr. v. d. Recke.